Zivilprozessordnung - Änderung des § 703b der Zivilprozeßordnung (Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

16 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

16 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, das "Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften" vom 05.12.2012, BGBl 2012, Art. 1, Änderung der Zivilprozessordnung, Pkt.10. zu novellieren: In § 703 b Abs.1 werden die Wörter "Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln" durch die Wörter "Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit elektronischer Unterschrift" ersetzt; die Wörter "einer Unterschrift bedarf es nicht" sind zu streichen.

Begründung

2002 verabschiedete die rot-grüne Bundesregierung mit der großen Steuerreform auch das Gesetz zum Verkauf von Kreditforderungen. Deutsche Banken und Sparkassen können fortan ihre „faulen Kredite“ auch an ausländische Finanzunternehmen verkaufen. Die Steuerreform ermöglichte es auch, beim Verkauf von Beteiligungen und Krediten keine Steuern mehr auf die Gewinne zu zahlen. Das beflügelte die Phantasie der Börsianer und führte 2008 zur bekannten Finanzkrise. Der umfangreiche Verkauf von Krediten führte bei den Amtsgerichten in den Bundesländern zu erheblichen „Bearbeitungstaus“ bei der Erstellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden. Alle Landesregierungen haben daraufhin von der Ermächtigung in § 689 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht und ab 2004 Zentrale Mahngerichte eingerichtet, unter anderem bei den Amtsgerichten in Stuttgart, Coburg, Hünfeld usw.Diese Zentralen Mahngerichte erstellten fortan ab 2004, sozusagen „am Fließband“, im maschinellen Mahnverfahren zig Tausende von Mahnbescheiden und Vollstreckungsbescheiden mit Vollstreckungs-und Rechtsnachfolgeklauseln ohne Unterschrift.Nach ff. §§ 725 ZPO muss eine Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen sein oder der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden. Dieser Bearbeitungsgang ist zeitintensiv. Auf dem sodann maschinell erstellten Vollstreckungsbescheid wurde unten rechts der Aufdruck aufgebracht: „Maschinell erstellte Ausfertigung, ohne Unterschrift gültig (§ 703 b Abs. 1 ZPO)“, links unten wurde auf dem unteren Blattrand kurzerhand der Bezug zu § 703 b Abs. 1 ZPO hergestellt: „Ausfertigung für den Antragsteller“.Viele Gerichtsvollzieher erkannten solche Vollstreckungsbescheide mit Vollstreckungsklauseln ohne Unterschrift nicht an. Ab 2005 wurde daher eine „einheitliche Rechtsauffassung“ bei den Gerichten der Bundesländer „geformt“. Urteile, Beschlüsse interpretierten § 703 b Abs. 1 ZPO fortan so, dass mit der Entlastung der Rechtspfleger im automatisierten Verfahren geboten sei, auch die Klauselerteilung hierunter zu fassen. Denn mit der Formulierung "Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen" werde hinreichend deutlich gemacht, dass eine großzügige Anwendung der Vorschrift gewollt sei.Der Gesetzgeber erkannte erst 2012 diese Gesetzeslücke im § 703 b Abs. 1 ZPO. Der Bundestag korrigierte mit „Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften“ im Art. 1, Pkt 10. vom 05.12.2012 diesen gesetzwidrigen Zustand. Kurzerhand wurden in § 703 b Abs. 1 ZPO die Wörter „ und Ausfertigung“ durch die Wörter „ , Ausfertigung und Vollstreckungsklausel“ ersetzt. Der Widerspruch zwischen § 703 b Abs.1 ZPO im 7. Buch „Mahnverfahren“ gegenüber §§ 725 ZPO im 8. Buch „Zwangsvollstreckung“ wurde mit diesem Gesetz nicht gelöst. Mit der vorgeschlagenen Gesetznovellierung wird dieser Widerspruch beseitigt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 09.03.2018
Sammlung endet: 24.04.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-07-3100-004756
    18109 Rostock
    Zivilprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 703b Absatz 1 Zivilprozessordnung dahingehend zu
    ändern, dass bei der maschinellen Bearbeitung im Mahnverfahren Ausfertigungen und
    Vollstreckungsklauseln mit einer elektronischen Unterschrift zu versehen sind.
    Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 703b
    Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) maschinell bearbeitete Beschlüsse, Verfügungen,
    Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln lediglich mit dem Gerichtssiegel zu versehen
    seien; einer Unterschrift bedürfe es nicht. Die Wörter „und Vollstreckungsklauseln“ seien
    erst im Jahr 2013 mit dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im
    Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften in § 703b Absatz 1 ZPO eingeführt
    worden. Bis zur Gesetzesänderung seien demgemäß massenweise gesetzeswidrige
    maschinelle Mahn- und Vollstreckungsbescheide ohne Unterschrift erstellt worden. Die
    derzeitige Regelung des § 703b Absatz 1 ZPO, wonach es einer Unterschrift nicht bedürfe,
    stünde jedoch im Widerspruch zu § 725 ZPO, wonach Vollstreckungsklauseln von dem
    Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu
    versehen seien. Dieser Widerspruch müsse aufgehoben werden. Mit dem heutigen Stand
    der Technik sei es unproblematisch möglich, maschinell erstellte Mahnbescheide sowie
    Vollstreckungsbescheide nebst Vollstreckungsklausel mit einer autorisierten
    elektronischen Unterschrift zu versehen. Mit Einführung der elektronischen Unterschrift
    könne der veranlassende Rechtspfleger auf der im maschinellen Verfahren erstellten
    Petitionsausschuss

    Vollstreckungsklausel durch Hinterlegen seiner Unterschrift Rechtssicherheit schaffen.
    Dabei sei nicht ein Bild einer eingescannten Unterschrift erforderlich, sondern ein
    Authentizitäts-Nachweis, der einer Prüfung standhalten müsse.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe sowie
    die eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
    eingestellt. Sie wurde durch 16 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gingen 4
    Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben gleichen Inhalts vor,
    die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
    unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
    vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie
    folgt zusammenfassen:
    Gemäß § 796 ZPO bedürfen Vollstreckungsbescheide einer Vollstreckungsklausel nur
    dann, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid
    bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten
    Schuldner erfolgen soll. Wird die Zwangsvollstreckung aufgrund eines
    Vollstreckungsbescheides nicht für oder gegen einen Rechtsnachfolger durchgeführt, ist
    eine Vollstreckungsklausel demnach nicht notwendig. Wird eine (erforderliche)
    Vollstreckungsklausel vom zentralen Mahngericht maschinell erstellt, so bedarf diese
    Vollstreckungsklausel keiner Unterschrift (§ 703b Absatz 1 ZPO).
    Anders, als in der Petition beschrieben, besteht kein Widerspruch zu § 725 ZPO. Nach
    § 725 ZPO ist die Vollstreckungsklausel, die der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils
    beizufügen ist, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
    Gerichtssiegel zu versehen. Von dieser Vorgabe, die über die Verweisung in
    § 795 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 794 Absatz 1 Nr. 4 ZPO grundsätzlich auch für
    Vollstreckungsklauseln auf Vollstreckungsbescheiden gilt, bildet § 703b Absatz 1 ZPO
    jedoch eine Ausnahme. Er bestimmt für das Mahnverfahren, dass Beschlüsse,
    Petitionsausschuss

    Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln bei der nach § 689
    Absatz 1 Satz 2 ZPO zulässigen maschinellen Bearbeitung nur mit einem Gerichtssiegel
    zu versehen sind und es einer Unterschrift nicht bedarf. § 725 ZPO und § 703b
    Absatz 1 ZPO stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis und daher nicht in
    Widerspruch zueinander.
    § 703b Absatz 1 ZPO dient in besonderer Weise der Entlastung der Rechtspflege, da auf
    das Erfordernis der Unterschrift verzichtet wird. Die handschriftliche Unterzeichnung
    wäre mit der maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens (§ 689 Absatz 1 Satz 2 ZPO)
    und den damit verbundenen Zielen der Entlastung nicht vereinbar, weil sämtliche
    Schriftstücke maschinell erstellt und zum Versand gebracht werden.
    Das Mahnverfahren dient der Titulierung unstreitiger Forderungen. Es besteht ein
    geringeres Schutzbedürfnis und Missbrauchsrisiko als im streitigen Verfahren. Der
    Schuldner kann die Entstehung eines Titels ohne Weiteres durch den Widerspruch gegen
    den Mahnbescheid bzw. durch den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
    verhindern. Zudem ist das Mahnverfahren ein Massenverfahren (etwa 5,5 Mio. Verfahren
    jährlich) bei wenigen zentralen Mahngerichten, in dem ein besonderes Bedürfnis nach
    automatisierter Bearbeitung besteht. Konsequenterweise wird daher im Mahnverfahren
    auch auf die Unterzeichnung der Ausfertigung verzichtet (§ 703 Absatz 1 ZPO).
    Der Vorschlag, eine elektronische Unterschrift vorzusehen, ist nicht zielführend. Nur eine
    qualifizierte elektronische Signatur würde eine Unterschrift ersetzen. Eine qualifizierte
    elektronische Signatur kann jedoch nicht automatisiert angebracht werden, sondern
    müsste für jede Klausel gesondert erteilt werden, was einer maschinellen Bearbeitung
    entgegensteht.
    Durch das Gerichtssiegel wird dem Nachweis der Urheberschaft und der Echtheit
    ausreichend Genüge getan, denn aus dem Siegel ergibt sich, durch welches Gericht das
    Mahnverfahren bearbeitet worden ist. Darüber hinaus enthält jeder Mahn- und
    Vollstreckungsbescheid eingedruckt den Namen des Rechtspflegers, der nach der
    Geschäftsverteilung für die Sache zuständig ist.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
    Petitionsausschuss

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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