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De petitie is afgesloten
Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .
Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag
Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte "Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen.
Reden
Der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird nach einem Urteil des LG Mainz(AZ 5 O 1/14) derzeit zur Kündigung von Bausparverträgen seitens der Bausparkassen nach Zuteilungsreife, aber vor Erreichen der 100%-Sparquote missbraucht. Dieses widerspricht der Sinnhaftigkeit des Bausparer-Konstrukts, da dieses gerade ja die Wahlfreiheit der Höhe (innerhalb des Bauspar-Limits) und des Zeitpunktes sichern sollte.Ein Urteil des BGH ist derzeit noch nicht in Aussicht und sehr viele Verbraucher werden bis zum Jahresende unter der unklaren Situation einseitig zu leiden haben oder alternativ den Rechtsweg beschreiten. Hier sollte der Gesetzgeber eindeutig Klarheit schaffen und den Paragraphen wie vorgesehen als Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie deklarieren mit einer Zusatz-Ergänzung auf Anwendung ausschließlich durch Verbraucher.Noch günstiger wäre eine zusätzliche Klarstellung bezüglich des Kündigungsrechts seitens Firmen und Institutionen.
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downloaden (PDF)Gegevens met betrekking tot de petitie
Petition gestartet:
02-08-2015
Petition endet:
06-10-2015
Regio:
Duitsland
Categorie:
Nieuws
-
Pet 4-18-07-401-023927
Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum
Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte "Ordentliche
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen.
Zur Begründung trägt der Petent im... verder
Discussie
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