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Petiția a fost inchisa
Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .
Petiția se adresează: Deutschen Bundestag
Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte "Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen.
motive
Der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird nach einem Urteil des LG Mainz(AZ 5 O 1/14) derzeit zur Kündigung von Bausparverträgen seitens der Bausparkassen nach Zuteilungsreife, aber vor Erreichen der 100%-Sparquote missbraucht. Dieses widerspricht der Sinnhaftigkeit des Bausparer-Konstrukts, da dieses gerade ja die Wahlfreiheit der Höhe (innerhalb des Bauspar-Limits) und des Zeitpunktes sichern sollte.Ein Urteil des BGH ist derzeit noch nicht in Aussicht und sehr viele Verbraucher werden bis zum Jahresende unter der unklaren Situation einseitig zu leiden haben oder alternativ den Rechtsweg beschreiten. Hier sollte der Gesetzgeber eindeutig Klarheit schaffen und den Paragraphen wie vorgesehen als Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie deklarieren mit einer Zusatz-Ergänzung auf Anwendung ausschließlich durch Verbraucher.Noch günstiger wäre eine zusätzliche Klarstellung bezüglich des Kündigungsrechts seitens Firmen und Institutionen.
Link către petiție
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Descarca (PDF)Informații privind petiția
Petiția a început:
02.08.2015
Petiția se încheie:
06.10.2015
Regiune:
Germania
categorie:
știri
-
Pet 4-18-07-401-023927
Schuldrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum
Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte "Ordentliche
Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen.
Zur Begründung trägt der Petent im... mai departe
Dezbatere
Niciun argument CONTRA încă.