Technischen Prüfstellen für Einzelabnahme nicht aufteilbar zwischen TÜV und Dekra in Deutschland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

4 Unterschriften

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

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Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Ich möchte das die Vereinbarung zwischen dem TÜV und der Dekra für Einzelabnahme aufgehoben wird. Es kann nicht sein, wenn ich als Beispiel in "Düsseldorf" wohne, nur für eine Einzelabnahme zum TÜV fahren zu können. Als Kunde möchte ich in meiner Freien Entscheidung selbst bestimmen, wohin ich fahren möchte, um ein Bauteil eintragen zu können.

Hier werde ich gezwungen, nur den TÜV anzufahren oder aber ich fahre in den Osten zur Dekra. Das kann so nicht sein.

Änderungsabnahmen nach §19(2) in Verbindung mit §21 StVZO (eben die Einzelabnhamen) und Begutachtungen zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis darf ausschließlich die Organisation durchführen die in dem Bundesland zur "Technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr" bestellt ist.

Das ist vom Bundesland abhängig. In den alten (West) Bundesländern ist es immer einer der TÜV, in den neuen (Ost) Bundesländern ausschließlich DEKRA.

Begründung

Laut Artikel 146 und Artikel 5 können und dürfen wir Bürger frei entscheiden. Hier werden wir aber in unserem Handeln eingeschränkt, zudem ist dies ein Abkommen zwischen dem TÜV und der Dekra, worunter der Bürger leiden muss. Den teilweise erschweren TÜV Sachverständiger die Einzelabnahme, obwohl hier die Dekra Sachverständigen lockerer sind und teilweise umgekehrt. Da einige Prüfer dies wissen, ist man als Bürger abhängig und dies kann so nicht in Ordnung sein?

n Deutschland tätige Unternehmer müssen das deutsche Kartellrecht und auch das EU-Kartellrecht beachten. Das EU-Kartellrecht wird von der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten durchgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat das deutsche Kartellrecht, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt ist, durch die 7. GWB-Novelle weitgehend an die Regelungen des EU-Kartellrechts angeglichen. Für Unternehmen vorrangig entscheidend sind insofern das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (§ 1 GWB; Art. 101 AEUV, ex-Art. 81 EG) und das Missbrauchsverbot (§§ 19 ff. GWB; Art. 102 AEUV, ex-Art. 82 EG).

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen werden immer dann nach europäischem Recht (Art. 101 AEUV, ex-Art. 81 EG) beurteilt, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen (z. B. Forschungskooperationen zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten). An diese Eignung zur Handelsbeeinträchtigung werden nur geringe Anforderungen gestellt, d. h. die Schwelle zur europäischen Relevanz ist schnell überschritten.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 04.12.2015
Sammlung endet: 03.03.2016
Region: Deutschland
Kategorie: Verkehr

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