Petition richtet sich an:
Petitionsausschuss, Deutscher Bundestag
Mit der Petition wird im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Änderung des Art. 233 § 11, Abs. 5 EGBGB dahingehend gefordert, da es sich nicht um Bodenreformgrundstücke handelt.
Begründung
Bodenreformgrundstücke unterlagen dem Teilungsverbot.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 1 und 2,
BGH, Urteil vom 31.1.2002 - V ZR 229/2;
"Weist der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die Grundlage der Eigentümereintragung auf einen anderen Erwerbsgrund als das Zuteilungsverfahren nach den Bodenreformvorschriften hin, fehlt es an der Kennzeichnung als Bodenreformgrundstück; die Eintragung des Vermerks in Abteilung II zum Verbot der Verpachtung, Teilung und Veräußerung ist in einem solchen Fall unerheblich."
In Art. 233 § 11 Abs. 5 ist der Anknüpfungspunkt der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffen die Grundlage der Eigentümereintragung, bei dem die Eigentümer das Grundstück auf der Grundlage des Familiengesetzbuches der DDR, § 13 (FGB) in ehelicher Vermögensgemeinschaft mit eigenen Mitteln erwerben.
Somit fehlt es an der Kennzeichnung als Bodenreformgrundstück.
Da es sich in Abs. 5 nicht um Bodenreformgrundstücke handelt ist der Anspruch gemeinschaftliches Eigentum/Miteigentum nach Art. 233 § 11 Absatz 1 und 2 EGBGB abzuwickeln unbegründet und falsch.