Geschichte der Petition

Petitionsübergabe - Arlett Anderssen übergibt 2100 Unterschriften an den Cottbusser Bürgermeister

Petitionsübergabe 2016 – Arlett Anderssen übergibt 2.100 Unterschriften Ihrer Sammelpetition von openPetition an den Cottbusser Bürgermeister.

Petitionen gibt es seit der römischen Kaiserzeit. Den Bürgern in der Zeit von Caesar bis Justitian war es gestattet, sich mit ihrem Anliegen an den Kaiser zu wenden. In Rom wurden Petitionen als Supplicium bezeichnet (lat. = demütiges Bitten, Fürbitte). Im Lauf der Zeit wurde aus dem Supplicium die Supplik, später die Eingabe dann die heutige Petition. Im Folgenden finden Sie einige historisch wichtige Meilensteine für die Entwicklung der Petition in den verschiedenen Systemen des heutigen Territoriums der Bundesrepublik Deutschland.

Petitionen im 15. – 19. Jahrhundert 

Vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation bis in die Verfassung Bismarcks machte das Petitionswesen in Europa und speziell in Deutschland einen enormen Wandel durch. Aus einer reinen Fürbitte an totalitäre Herrscher entwickelte sich mit der Zeit ein demokratisches Werkzeug, das es immer mehr vermochte, den Dialog zwischen Bürgern und Politik auf Augenhöhe zu ermöglichen.   

Petitionen im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation (15. bis 18. Jahrhundert) konnte die Bevölkerung, damals meist Untertanen, Suppliken oder Fürbitten an ihre absolut herrschenden Kaiser, Könige oder Fürsten richten. Sie wurden schriftlich eingereicht oder in Ausnahmefällen durch eine Anhörung hervorgebracht. Meist Ging es bei den damaligen Suppliken um Rechtsstreitigkeiten. Den Armen Recht, Almosen und Gnade zukommen zu lassen gehörte zum christlich-abendländischen, tradierten Leitbild eines Herrschers jener Zeit. Das damalige Petitionssystem war noch relativ primitiv ausgeprägt. Die Anliegen und deren Beurteilung unterlagen der reinen Willkür des Herrschers. Es gab keine Ausschüsse oder Fachbeurteilungen.

Der ständische Reichstag veränderte und verbesserte in seiner über 500-jährigen Existenz den Umgang mit Suppliken. Es etablierten sich in Deutschland erste Ansätze der Reichsstände und Machthaber, das “Supplik-Recht” auszubauen. Das Recht, nicht nur einzeln sondern auch gemeinsam eine Supplik einreichen zu dürfen, wurde noch vor der französischen Revolution (1789) eingeführt. Ab Mitte des 18. Jahrhunderts wurde ein Ausschuss ins Leben gerufen, der für die Bearbeitung der Eingaben verantwortlich war, bevor sie während der Sitzungsperioden möglicherweise an den Herrscher überwiesen wurden.

Monarchen und Fürsten hatten allerdings – wie für die Zeit des Absolutismus kennzeichnend – die Macht, selbst rechtskräftige Urteile der Gerichte aufzuheben. Dementsprechend gering war die Wahrscheinlichkeit, dass allzu fordernde Fürbitten oder Petitionen angehört bzw. deren Anliegen nachgekommen wurde.

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Sitzung des Reichstags in Regensburg im Jahr 1640 (nach einem Stich von Matthäus Merian). (c) Wikimedia Commons.

Petitionen in Preußen 

Im Jahre 1794 schuf das von Friedrich dem Großen auf den Weg gebrachte Allgemeine Preußische Landrecht zum ersten Mal die rechtliche Verpflichtung zu einer sorgfältigen Behandlung einer Petition. In § 156 Abs. II Ziffer 20 gestand der preußische Gesetzescodex insbesondere gut begründeten Petition von allgemeinem Interesse zu, behandelt und angehört zu werden:

„Dagegen steht es einem Jeden frey, Einwendungen und Bedenklichkeiten gegen Gesetze und andere Anordnungen im Staate sowie überhaupt seine Bemerkungen und Vorschläge über Mängel und Verbesserungen sowohl dem Oberhaupt des Staates, als den Vorgesetzten der Departments anzuzeigen; und letztere sind der gleichen Anzeigen mit erforderlicher Aufmerksamkeit zu prüfen verpflichtet.“

Die Bittschriftenlinde: Wer in der Zeit Friedrich II. eine Petition einreichen wollte, machte dies, indem er eine Bittschrift an eine Linde vor dem Amtssitz des Machthabers hängte. Der „alte Fritz“ sorgte dafür, dass die Bittschrift möglichst schnell abgenommen wurde und zu ihm gelangte. Mehr zur Bittschriftenlinde finden Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Der Bundestag des Deutschen Bundes pflegte mit Suppliken zu dieser Zeit noch einen weitaus distanzierteren Umgang: Man kümmerte sich in der Zeit von 1815 bis 1866 nur bei individuellen Anliegen um Petitionen – nicht aber, wenn es um allgemeinere Interessen ging. Als ab 1815 in Süddeutschland neue Verfassungen entstanden, wurde das Recht fixiert, die Stände anrufen zu können. Allerdings konnten die Versammlungen der Stände den Monarchen ohne jede Entscheidungsbefugnis auch nur wie “normale” Fürbittende aus der Bevölkerung um Anhörung und Unterstützung des jeweiligen Anliegens bitten. In den Jahren zwischen 1820 und 1830 hörten sich die süddeutschen Stände des Bundes regelmäßig Petitionen an. Diese Praxis erlangte im Deutschen Bund allerdings nie so viel Bedeutung, wie in den preußischen Provinzialständen.

Petitionen und die Paulskirchenverfassung (1848)

Die 1848 in der Paulskirche verabschiedete Paulskirchenverfassung bildete schließlich das Fundament für das heutige Petitionsrecht. Die Nationalversammlung hielt in § 159 der Paulskirchenverfassung fest,  dass jedem Deutschen das Recht gewährleistet werden solle, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen „an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden“.

Die Verfahrensvorschrift des § 48 der „Geschäftsordnung für die constituirende Nationalversammlung“ schenkte dem Petitionsrecht eine ungewöhnlich hohe Bedeutung: „Dem Petitions-Ausschusse ist ein bestimmter Tag in jeder Woche zur Vorlegung seiner Berichte einzuräumen. Erst nach völliger Erledigung dieser Berichte kann zur anderweitigen Tagesordnung übergegangen werden.“ Die Petitionen von Bürgern sollten also Vorrang vor dem üblichen Tagesgeschäft erlangen – ein Quantensprung für das Recht auf Petitionen.

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Das Paulskirchenparlament um 1848. Hier tagte der „Petitionsausschuss“ -ganz vorbildlich- einmal in der Woche. (c) Leo von Elliott. (c) Wikimedia Commons.

Petitionen unter Bismarck

Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 verzichtete auf die Formulierung von Grundrechten. In der parlamentarischen Praxis ist das Petitionsrecht nichtsdestotrotz erwähnt. Der Reichstag hatte in Artikel 23 das Recht erhalten, die an ihn gerichteten Eingaben/Petitionen sachlich zu prüfen und „dem Bundesrate respektive Reichskanzler“ zur abschließenden Erledigung und Abwägung zu überweisen. Von diesem Recht machte der Bundeskanzler und spätere Reichskanzler Otto von Bismarck häufig Gebrauch.

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Otto von Bismarck war ein Freund der Petitionen/Bürger-Eingaben. (c) Wikimedia Commons.

Petitionen im 20. und 21. Jahrhundert

Im 20. und 21. Jahrhundert machte das Petitionsrecht einige Fortschritte – vor allem in der Phase der Weimarer Republik. Durch das NS-Regime wurden individuelle Teilhabemöglichkeiten stark beschnitten. Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Petitionsrecht im Grundgesetz der BRD verankert. Durch die Wiedervereinigung haben seit 1990 alle Deutschen das Recht auf Petitionen. In den letzten zehn Jahren haben sich vor allem durch das Aufkommen des Internets einige neue Facetten des Petitionswesens entwickelt.

Petitionen in der Weimarer Republik

In der Weimarer Reichsverfassung wurde das Petitionsrecht 1919 erneut festgehalten. In Artikel 126 wurde die individualrechtliche Seite des Petitionsrechts hervorgehoben. Gleichzeitig erwähnte die Reichsverfassung das erste Mal das Konzept der Massen- und Mehrfachpetition, indem von Petitionen gesprochen wurde, die von mehreren Petenten eingebracht werden können: „Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von Ein­zelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.“

Petitionen in der Zeit des NS-Regimes

Wie nicht anders zu erwarten, erlitt das Petitionsrecht als individuelles Freiheitsrecht in der Zeit des NS-Regimes (1933 bis 1945) einen herben Rückschlag. Prüfverfahren, Anhörungen und Abwägungnen wurden außer Kraft gesetzt. Die Möglichkeit, sich oppositionell zu äußern und seine Meinung qua Petition Kund zu tun, wurde stark beschnitten; etablierte Prüfverfahren wurden von der totalitären Herrschaft außer Kraft gesetzt. Die staatliche Willkür der NS-Zeit ließ sich nicht mit Petitionen aufhalten.

Das Individuum verlor durch Wegfall des Petitionsrechts seine schützende Funktion. Widerspruch wurde gar strafrechtlich verfolgt: „Hartnäckigen Quenglern“ wurde mit „Schutzhaft“ gedroht. Ein NSDAP-Reichsleiter war für die persönlich an Hitler bzw. die Kanzlei des Führers gerichteten Eingaben aus dem Volke zuständig. Ab 1943 bearbeitete der „Sekretär des Führers“, Martin Bormann, alle Petitionen.

Eine bekannte Petition aus dieser Zeit (es handelt sich eigentlich um eine Mehrfachpetition) ist die Industrielleneingabe, in der 19 oder 20 Großindustrielle die Ernennung Hitlers zum Reichskanzler forderten. Initiator der Petition war Hjalmar Schacht. Die Petition wurde erst 1956 erstmals veröffentlicht.

Petitionen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR)

In der DDR (1949-1990) gab es weder Verwaltungsrecht noch Verwaltungsrechtschutz. Bürgerinnen und Bürgern standen keinerlei subjektive Rechte gegenüber der Verwaltung zu. Es gab kein Verwaltungsgerichtssystem, welches zum Schutz dieser Rechte etabliert gewesen wäre. Auf Anordnung des Staatsrates wurde in den 60er Jahren ein Eingabewesen oder Petitionswesen eingeführt. Petitionen, damals Eingaben, sollten dazu dienen, das Vertrauen der Menschen in Staat und Justiz zu festigen.

Bei Eingaben mit politischem Gehalt bestand wenig Aussicht auf Erfolg. Oft wurde sich in Eingaben über Erscheinungen der Mangelwirtschaft der DDR beschwert. Petitionen in der ehemaligen DDR dienten weniger der externen Kontrolle der Verwaltung. Eine wirklich oppositionelle Funktion hatten sie nicht.

Der Reichstag - hier tagt auch der Petitionsuasschuss. (c) Mihael Grimek / Wikimedia Commons.

Der Reichstag – hier tagt auch der Petitionsuasschuss. (c) Mihael Grimek / Wikimedia Commons.

Die Petition in der Bundesrepublik Deutschland (1949-heute)

Artikel 17 des Grundgesetzes lautet: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ 1949 wurde das Petitionsrecht zu einem Grundrecht. 1975 wurde das Petitionsrecht in Deutschland bedeutend erweitert. Der Petitionsausschuss erhielt einen festen Platz in Artikel 45c des Grundgesetzes. Zuvor war dessen Arbeit nur in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages verankert.

Durch diese Verankerung erhielt der Petitionsausschuss erweiterte Rechte zur Sachaufklärung und rückte in die Nähe eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses: „Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.“

Seit dem 1. September 2005 bietet der Petitionsausschuss den Bürgern die Möglichkeit, Petitionen neben der schriftlichen Einsendung ebenfalls durch ein Online-Formular im Ausschuss einzureichen. Die Möglichkeit einer „öffentlichen Petition“ involviert sogar weitere Menschen an entsprechend öffentlich zugänglichen Petitionen. Heutzutage wird unterschieden verschiedene Arten von Petitionen: neben der klassischen Einzelpetition gibt es noch Mehrfach-, Massen- und Sammelpetitionen. Hierzu mehr in unserem Beitrag „Von der Einzel- zur Sammelpetition: Verschiedene Arten von Petitionen“

Seit 2010 entwickeln sich in Deutschland neben der Petitionsplattform des Bundestags mehrere offene Petitionsplattformen und Kampagnen-Websites. Außerdem führten mit der Zeit immer mehr Petitionsausschüsse der Länder öffentliche Portale und die Möglichkeit der Online-Eingabe ein. Das Besondere an allen Portalen: sie verwirklichen den Gedanken des Web 2.0 – sie sind interaktiv. Jeder kann das Für und Wider zu einem Anliegen in einem Diskussionsforum oder Debattenraum der entsprechenenden Petition auf der entsprechenden Seite diskutieren, kann sich dem Initiator einer öffentlichen Petition anschließen und die Petition mitzeichnen oder durch Weiterempfehlen und Unterstützung weitere Mitstreiter suchen. Durch Stellungnahmen zu Petitionsanliegen können auf openPetition mittlerweile gar Meinungsabbilder von Abgeordneten eingeholt und öffentlich dargestellt werden.

In welche Richtungen Petitionsplattformen sich entwickeln, wird die Zukunft zeigen. Schon jetzt ist klar: der Gedanke des sich Vernetzens und ein akuter Redebedarf der Bevölkerung zu Einzel-, Partikular- oder Allgemeininteressen vereinen sich immer stärker. Wie und wo wir von openPetition die Zukunft der Petition sehen, können Sie in unserem Ratgeber-Beitrag nachlesen.


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