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Anlieger haben mehr Kenntnisse als erwartet (2/3)

Wenn Formulierungen wie „… aus der natürlichen Betrachtungsweise eines unbedarften Beobachters ..“ schon bei der Planung darüber entscheiden, wie und wann Straßen klassifiziert und/oder gewidmet werden können oder wie Bauabschnitte definiert werden dürfen, damit möglichst viele Anlieger (auch Nichtanlieger) zur Kasse gebeten werden können, oder die Vorgaben des Bundesbaugesetztes im Falle großflächiger Sanierungen unterlaufen werden können, dann dient dieses nicht dem Bürger/Anlieger sondern der kommunalen Verwaltung.

Quelle:

4.1

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