Ausschluss der AfD von der Parteienfinanzierung – Antrag nach Artikel 21 Absatz 3 GG!

Petition richtet sich an
Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland

394 Unterschriften

Sammlung beendet

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Sammlung beendet

  1. Gestartet Mai 2025
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung am 01.12.2025
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Pro

Warum ist die Petition unterstützenswert?

Neues Pro Argument

Mit dem Veröffentlichen meines Beitrags akzeptiere ich die Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von openPetition. Beleidigungen, Verleumdungen und unwahre Tatsachenbehauptungen werden zur Anzeige gebracht.

FragDenStaat

In den durch den Verein FragDenStaat veröffentlichten ersten Belege aus dem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz lässt sich sehr deutlich erkennen, dass insbesondere führende Vertreterinnen und Vertreter der AfD verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Mehr dazu findet ihr hier: https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2025/05/afd-gutachten-ausschnitt-verfassungsfeindlich/

Quelle: fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2025/05/afd-gutachten-ausschnitt-verfassungsfeindlich/

4.0

5 Antworten

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Contra

Was spricht gegen diese Petition?

Neues Contra Argument

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Das ist zu tiefst undemokratisch. Die linken untergraben alle Werte, mit denen sie selbst erzogen wurden und schaden damit der gesamten deutschen Gesellschaft. Schämt euch

0.7

2 Antworten

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Einigkeit und Recht und Freiheit

ein vollkommen undemokratischer einseitiger Vorgang welcher auf keinen Fall unseren Grundgesetzen entspricht

0.7

1 Antwort

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Warum ausschließen ??? Das ist in meinen Augen undemokratisch.

0.7

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2023 kamen Art. 21 Abs. 3 GG und das Stiftungsfinanzierungs-gesetz. Formal neutral, faktisch trifft es nur die AfD und füttert deren Opfermythos. Wer das als Petent bejubelt, beweist keine Klugheit, sondern Selbsttäuschung. Und wenn er das als Staatsbediensteter während der Arbeitszeit schrieb, ist das nichts als Steuergeld-verschwendung.“

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Weil hier Jemand immer wieder schreibt es gehe um Anwendung von Recht. Die endgültige Auslegung in Normenkollisionen oder bei Parteiverboten liegt beim BVerfG.

0.0

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