Für Vorschläge zum BVK ist nicht der Petitionsausschuss des Bundestages zuständig und schon gar nicht der Bundespräsident, sondern die Staatskanzlei des jeweiligen Bundeslandes. In vorliegenden Fall läge die Zuständigkeit ohnehin beim auswärtige Amt, da es sich um einen ausländischen Staatsbürger handelt. Somit ist diese Petition nutzlos.
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