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Die Geg­ner der Zi­vil­klau­sel ar­gu­men­tie­ren vor allem mit dem Ar­ti­kel 5.3 der Ver­fas­sung (?Kunst und Wis­sen­schaft, For­schung und Lehre sind frei.?) und be­haup­ten, dass das die per­sön­li­che Frei­heit des For­schers be­deu­tet, Mi­li­tär­for­schung be­trei­ben zu kön­nen. Des­we­gen sei die Zi­vil­klau­sel, die ihm das ver­bie­tet, ver­fas­sungs­wid­rig. Fragt sich ers­tens, wieso nie­mals je­mand gegen die ein­gangs be­schrie­be­nen Zi­vil­klau­seln ge­klagt hat. Der Ar­ti­kel 5.3 be­sagt etwas ganz an­de­res. Es han­delt sich um ein Grund­recht der Bür­ger auf Mei­nungs­fre

Quelle:

2.6

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