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Tatsächlich gibt es bzgl. der Thematik isl. Kleiderordnung keine Rechtbegründung ('illa), deren Vorhandensein den Rechtspruch bedingt. Vielmehr erfolgte das Gebot ohne konkrette Nennung einer Rechtsbegründung. Will heißen, auch in privater Abgeschiedenheit bedecken sich Muslime für das Gebet in verpflichtender Weise, damit der Gottesdienst nicht an Gültigkeit verliert. Ein Element, wie etwa "Sexualität" oder "Schutz", stellen keine Rechtbegründungen dar, die den Rechtspruch des Bedeckens bedingen. Das Argument der Integrationsb.ist somit verfehlt u. gibt ein entstelltes Bild vom Islam wieder.

Quelle:

2.7

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