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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Quelle: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

2.3

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