Finanzamt, Abgabenordnung
Für die An-/Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist nicht der durch die Petition sinnloserweise adressierte Bundestag, sondern das dahingehend nicht weisungsgebundene lokale Finanzamt (in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Ort der Geschäftsleitung des Vereins befindet) unter der Dienst- und Fachaufsicht der jew. zuständigen Landesfinanzverwaltung zuständig.
Quelle: Abgabenordnung idgF (www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG001001301)