Sehr geerte Frau Quell, Ihr Anliegen ist grds. nachvollziehbar und berechtigt, aber der Weg, eine Einschränkung durch gesetzliche Strafbarkeit herbeizuführen, halte ich für völlig falsch und für sehr missbrauchsanfällig. Daher lehne ich ab. Diese Problematik liegt bereits bei der zt. bestehenden Strafbarkeit von sex. Beslätigung vor: - ,,Belästigung ist kein objektiver Zustand, sondern ein subjektives Empfinden"; - ,,Eine Abgrenzung von Sozialadäquanz ist kaum möglich [..] tatsächlich eröffnet der Tatbestand ... einen Anwendungsbereich für Verdächtigungen, Drohungen, Rachehandlungen."
Quelle: (Fischer StGB § 184 i Rn. 7, 11)