Die Würde des Menschen ist durch Artikel 1 GG grundrechtlich geschützt. Auf dieser Grundlage regeln z.B. die §§185 ff. StGB die Rechtsfolgen für Straftaten in Zusammenhang mit Beleidigungsdelikten. Geht eine Äußerung, eine Geste, eine Schrift etc. über die persönliche Abwertung einer Person hinaus, käme noch der Anwendungsbereich der Volksverhetzung nach §130 StGB in Betracht. Bitte entschuldigen Sie meine Verpeiltheit, aber was soll denn durch die von Ihnen geforderten strafrechtlichen Ergänzungen zusätzlich geschützt werden?
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