Bedarf
Gem. § 80 SGB VIII ist die Gemeinde verpflichtet ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot bereit zu stellen. Bedarfsgerecht heißt, die Gemeinden haben die Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder zu erheben und den festgestellten Bedarf regelmäßig zu aktualisieren. Wir haben drei Kinder und der Bedarf wurde nur bei der Geburt der letzten beiden erhoben.
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