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Grundgesetz Eigentum verpflichtet

Die GEMA beruft sich in ihrem Dasein und Wirken auf den Eigentumsschutz nach GG Art.14 Abs(1) für die vertetenden Künstler. Dies wird aber durch ein GG Art.14 Abs(2) entgegenstehendes Geschäftsverhalten der Organisation GEMA unterminiert, nachdem der Staat nach Abs(3) gehalten ist regelnd einzuschreiten wie er das bereits bei Strom- und Telefonmärkten getan hat. Es ist unverständlich das für die Monopolstellung der GEMA andere Regeln zu gelten scheinen.

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1.7

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