Auch die Tötung eines Kindes ist Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord (§ 211 StGB) und wird daher genauso hart bestraft wie die Tötung eines Erwachsenen. Es ist auch nicht einzusehen, wieso bei der Tötung eines Kindes gegenüber der Tötung eines Erwachsenen ein größeres Unrecht verwirklicht sein sollte. Die Strafmilderungen durch die Rechtsprechung sind dem Umstand geschuldet, dass das Tötungsstrafrecht insgesamt unglücklich geregelt ist. Dagegen richtet sich diese Petition aber nicht, weshalb sie insbes. hinsichtlich der Kindstötung nicht unterstützenswert ist.
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