Der geplante Radweg verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), da es bereits eine entsprechde Verkehrsinfrastruktur auf Dörfleser Seite gibt. Es gilt das "Bündelungsgebot" gemäß §1 (5) BNatSchG: Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. ... www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/BJNR254210009.html
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