Das Sozialgesetzbuch XII sieht Hilfen zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten vor, und zwar in den Vorschriften der §§ 67,68 und 69 SGB XII. Ein Fall, in dem der Tatbestand "besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten" vorliegt, ist der Fall der Obdachlosigkeit. Sie liegt vor bei Personen ohne ausreichende Unterkunft. Die Behörden sind also gesetzlich zur Hilfe verpflichtet. Dazu muss aber auch der Hilfeantrag gestellt werden.