Der Zugang zu öffentlichen Leistungen darf nicht vom Besitz eines Smartphones abhängen. Wer Parkautomaten, Tickets oder Verwaltungsakte nur per App ermöglicht, verletzt den Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz). Er schließt Ältere, Einkommensschwache und Technikferne systematisch aus. Grundrechte gelten geräteunabhängig. Digitalisierung ja, aber stets mit analoger Alternative – sonst liegt faktische Diskriminierung vor.
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