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Freiberufliche Berufsausübung von Gesundheits- und Krankenpflegern sowie Altenpflegern ist ein höchstrichterlilch anerkanntes Grundrecht

Seit geraumer Zeit ist in der Form einer Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV auch für freiberufliche Pflegefachpersonen eine rentenversicherungsrechtliche Prüfung der selbständigen Ausübung des Berufes möglich. In der jüngsten Zeit wird im Rahmen dieses Prüfverfahrens regelmäßig und ohne besondere Wertung des Einzelfalles seitens der DRV Bund die Feststellung der Selbständigkeit verneint... Im Übrigen wurde die Ausübung von Pflege als Heilkunde höchstrichterlich bereits 2002 bestätigt (BVerfG, 2 BvF 1/01 vom 24.10.2002, Absatz-Nr. (1 - 392).... s.Schr.dbfk v.9.8.2012

Quelle: "Die Freiberufliche Berufsausübung ist ein Grundrecht von Pflegefachpersonen" ( <a href="http://www.dbfk.de/download/download/dbfk_positionspapier-freiberufliche-pflege_2012-08-09-final.pdf" rel="nofollow">www.dbfk.de/download/download/dbfk_positionspapier-freiberufliche-pflege_2012-08-09-final.pdf</a> )

3.3

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