Contra

Was spricht gegen diese Petition?

Landeshaushaltsordnung Grundgesetz

Das Grundgesetz (GG) schreibt in Art. 109 Abs. 2 zwingend eine Begrenzung der Schulden vor. Für NRW ist dies im Detail in §18 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO ) geregelt. Das heißt Kommune und Bezirksregierung können nicht anders als alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Vorgaben aus der LHO zu genügen - die Verwaltung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Soll heißen: Ganz gleich wie die jetzige Situation entstanden ist (ärgert mich genauso), die Schulden der Stadt MÜSSEN begrenzt werden.

Quelle: Art. 109 III GG ; §18 I LHO NRW; Art.20 III GG

2.5

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