Contra

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Hahn zu laut

Das morgendliche Krähen eines Hahnes mag so mancher angenehmer finden, als einen lauten Wecker. Für eine Mieterin aus der Samtgemeinde des niedersächsischen Zeven sah dies allerdings anders aus. Sie war durch die Lärmbelästigung des frühen Vogels so genervt, dass sie vor das Amtsgericht zog. Der Beklagte wurde verurteilt, die Hähne auf seinem Grundstück so zu halten, dass deren Krähen für die Klägerin in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr werktags und bis 8 Uhr samstags sowie an Sonn- und Feiertagen nicht hörbar ist. GUT SO!

Quelle:

1.5

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