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Kreislaufwirtschaftsgesetz

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz heißt es: "§ 6 Abfallhierarchie (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. Hiernach ist das vorrangige Gebot Abfallvermeidung (s. Pkt.1) Wer Restmüll großzügig zu Lasten der Bürger quotiert um höhere Einnahmen zu generieren, der setzt Pkt 4 (energetische Verwertung) über Pkt.1 und handelt entgegen §6! Juristisch fragwürdig und ggf. angreifbar.

Quelle: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

4.4

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