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Armutsmigration und das geschlossene System der Sozialstaatlichkeit sind unvereinbar

Ergänzend zu der hier schon gut beschriebenen Position ist der Artikel 20, der neben Artikel 1 in der sogenannten "Ewigkeitsklausel" beschrieben wird. In Artiel 79 Absatz heisst es: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ In Kapitel 20 Absatz ist das Sozialstaatsprinzip verankert. Mutwilliger und geduldeter Asylmissbrauch in ein geschlossenes System ist rechtswidrig.

Quelle: Grundgesetz, aktuelle Version

4.3

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