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175(2) Missbrauch abhängiger ab 1969

Die "175er", die heute gar nicht verhandelt würden, weil einvernehmlich und alt genug, die sollten in der Tat rehabilitiert werden. 175(1)1 stellt jedoch ab 1969 durch ein Abhängigkeitsverhältnis erzwungene Handlungen unter Strafe, um die Opfer solcher Missbrauchsfälle straffrei zu stellen. Dabei auch echte Missbrauchsfälle zu rehabilitieren ist (vgl contra) Unrecht für die Opfer, die auch nach heutigen vernünftigen Masstäben noch Opfer sind..

Quelle: lexetius.com/StGB/175#2

3.8

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