Wird diese freigegebene Bereifung nachträglich geändert, beispielsweise durch die Montage eines anderen Reifenfabrikats, ist nicht mehr sichergestellt, dass die Reifenfreiraum noch ausreichend ist. Daher ist bei einer Abweichung von der freigegebenen Bereifung stets ein Nachweis nach § 19 Absatz 3 StVZO bzw. eine Begutachtung erforderlich. Zitatende. Es betrifft nicht nur eine Größenänderung, sondern auch das Fabrikat und das Reifenmodell. Das ist der größte Unsinn der Geschichte des Motorradreifens.
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