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3. Meinungsfreiheit Deutschland hat einen Art.5 I GG. Demnach darf die Ahmadiyya den Quran auslegen, wie sie es möchte. D.h., wenn es der hessischen Regierung und der Mehrheitlichen Bevölkerung Recht ist, diese friedliche Auslegung zu unterrichten, dann ist es verfassungsrechtlich.

Quelle:

2.4

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