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Laut aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (AZ. VG 9 L 246.13 und VG 9 L 181.13 ist ein Schulweg für Grundschüler von mehr als 2 km nicht zulässig. Für die Grundschüler jenseits der Ruppiner Chaussee (Borsig-und Waldsiedlung) hat sich durch das Ausweichquartier ein unzulässig längerer Schulweg ergeben. Der Schulstandort Stolpmünder Weg wurde gerade für dieses Einzugsgebiet gewählt. Historisch bestanden in Heiligensse früher die Grundschulen im Stolpmünder Weg bzw. Im Erpelgrund. Wer länger als 2km Weg hat, gehört an einen anderen Ort.

Quelle:

4.4

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