Es wird allerhöchste Zeit, dass sich der bundesdeutsche Bundes- und Landesgesetzgeber an die ihn zwingend bindenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes hält mit der Folge, dass er die unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte nicht mehr verletzen darf. Dieses gilt nicht nur für Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Gestalt von "ungehindert". Der gemeine Grundrechteträger hat einen absoluten Anspruch seit 67 Jahren bereits darauf, denn "ungehindert" heißt frei und frei heißt gebühren- und / oder beitragsfrei.
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