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Die Grundrechteträger haben hier die Möglichkeit, gegen eine Grundrechteverletzung von ungeheuerem Ausmaß ihre Stimme gemeinsam zu erheben, nicht nur für andere, sondern auch für sich selbst und das gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt, der es von Grundgesetzes wegen (Art. 20 Abs. 3; 97 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 3 GG) ausdrücklich verboten ist, die Grundrechte zu verletzen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Formulierung "ungehindert" ist nicht einschränkbar, auch nicht mittels eines Rundfunkbeitrages, denn der verhindert grundgesetzwidrig die grundgesetzlich garantierte "Ungehindertheit".

Quelle:

2.4

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