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Weil hier die Grundrechteträger deutlich zeigen können, dass sie den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes sowie den Inhalt und die Wirkweise des einzelnen Grundrechtes als Abwehrrecht des einzelnen Bürgers gegen den grundgesetzwidrig handelnden Staat und seine Institutionen verstanden haben und jetzt die Unverletzlichkeit ihres absolut gefassten Grundrechtes gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG "sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen unterrichten zu können" unverblümt einfordern.

Quelle:

3.1

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