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Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG , Zitat: "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet." bildet keine Zahlungsverpflichtung für den Grundrechteträger gegenüber Rundfunk, Film und Fernsehen. Das ändert auch nicht die eristische Dialektik des von Rechts wegen für öffentlich - rechtliche Streitigkeiten von verfassungsrechtlichter Art unzuständige BVerwG vom 16./17. März in 6 C 6.15.

Quelle:

2.5

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