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Bestimmtheitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der § 28 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt nicht die Bestimmtheitsanforderungen einer Rechtsnorm. Mit einfachen Worten ausgedrückt: Damit lässt sich jeder Blödsinn begründen oder jeder Blödsinn lassen. Hinzu kommt, dass das RKI eine pauschale Aussage getroffen hat: "hohes Risiko". So ist die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben. Um Einschnitte in die Grundrechte zu begründen, möchte ich schwarz auf weiß die Zahlen: ??? Infizierte, darunter ??? ohne Symptome, ??? mit ganz milden Symptomen, ??? mit mittleren Symptomen, ??? mit schweren Symptomen im Krankenhaus, ??? auf Intensivstation.

Quelle: eigene Recherchen

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