Pro

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Verhältnismäßigkeit

Grundrechte dürfen nur zum Schutz anderer Grundrechte eingeschränkt werden, und das nur verhältnismäßig. Ursprünglich wurden die Maßnahmen hauptsächlich mit der drohenden Gefahr der Überlastung des Gesundheitswesens begründet. Gegenwärtig besteht diese Gefahr nicht (mehr) - wir haben ca. 6 mal mehr freie Intensivbetten als beatmete Coronapatienten und keine exponentielle Entwicklung mehr. Die Einschränkungen der Grundrechte sollten daher sofort aufgehoben werden und -solange sich die Situation nicht deutlich verschlechtert- nur Maßnahmen ohne Grundrechtseinschränkung eingesetzt werden.

Quelle: www.intensivregister.de/#/intensivregister, corona.rki.de/

2.9

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