Unser Grundgesetz verankert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Artikel 20a GG als Staatszielbestimmung. Der Staat (auch Sie als ausführendes Organ/Institution) sind verpflichtet, in Verantwortung für künftige Generationen, Umwelt, Tiere und Lebensgrundlagen zu schützen. Es umfasst den Schutz von Boden, Luft, Wasser und Artenvielfalt. Der Staat ist verpflichtet dem Bürger eine lebenswerte Umwelt zu erhalten (Art.2II).
Source: Unser Grundgesetz: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Artikel 20a GG