Wenn die Gesetze und Gebräuche des Krieges, also das humanitäre Völkerrecht geachtet werden, so bedeutet es, dass es zu Begleitschäden (Kollateralschäden) kommen darf, wenn der militärische Nutzen angemessen, also gegenüber dem Nachteil, hier den gesundheitlichen Schäden der Zivilbevölkerung hinreichend groß ist. Der Einsatz von Unranmunition ist also gerechtfertigt, da er einen hinreichenden militärischen Vorteil erzielt.
Quelle: 1. Zusatzprotokoll von 1977zu den Genver Konventionen, Art 51