13.12.2016, 03:22
Pet 2-18-15-2121-018861
Ärzte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Psychotherapeuten mit Kassenzulassung ihre
freien Plätze einer zentralen Meldestelle melden müssen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 122 Mitzeichnungen sowie
39 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
Dem Anliegen der Petition, die Wartezeiten auf eine psychotherapeutische
Behandlung zu verkürzen, wird mit dem "Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)"
vom 16.07.2015 Rechnung getragen.
Zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung wird der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, die Psychotherapie-Richtlinie bis zum
30.06.2016 zu überarbeiten und Regelungen zur Flexibilisierung des
Therapieangebotes zu treffen. Dazu gehören insbesondere die Einrichtung von
psychotherapeutischen Sprechstunden, die Förderung der frühzeitigen
diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, die Förderung von
Gruppentherapien und der Redizivprophylaxe sowie die Vereinfachung des Antrags-
und Gutachterverfahrens. Vor allem die Einrichtung von psychotherapeutischen
Sprechstunden dient der Verringerung von Wartezeiten auf eine notwendige
psychotherapeutische Behandlung.
Mit diesen Sprechstunden soll für Patientinnen und Patienten mit psychischen
Störungen ein zeitnaher Zugang zum Psychotherapeuten geschaffen werden. Die
Sprechstunden sollen ein zeitnahes Erstgespräch und eine kurzfristige Abklärung
des Behandlungsbedarfs ermöglichen.
Sobald der G-BA die entsprechenden Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie
beschlossen hat und diese in Kraft getreten sind, finden die Regelungen des GKV-
VSG über die neu einzurichtenden Terminservicestellen auch für die Vermittlung von
Terminen für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen
Sprechstunden und die sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen
Behandlungstermine Anwendung.
Ziel der Terminservicestellen ist es, gesetzlich Versicherten, die sich an sie wenden,
innerhalb von vier Wochen einen Behandlungstermin zu vermitteln. Notfälle müssen
nach wie vor sofort bzw. mit einer wesentlich kürzeren Wartezeit behandelt werden.
Für den Fall, dass die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin innerhalb von
vier Wochen bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer vermitteln kann, ist sie verpflichtet, dem Versicherten einen
ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten.
Dies gilt nicht für Bagatellerkrankungen, Routineuntersuchungen oder vergleichbare
Fälle.
Die Terminservicestellen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen einzurichten,
die bezüglich der Organisation und Ausgestaltung einen weiten
Gestaltungsspielraum haben. Es ist indes davon auszugehen, dass die
Terminvergabe durch die Terminservicestellen - wie es auch mit der Petition
gefordert wird - regelmäßig auf der Grundlage der von den Leistungserbringern den
Terminservicestellen gemeldeten freien Termine erfolgen wird.
Im Übrigen wies die Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss im
Oktober 2016 auf Folgendes hin:
Der G-BA hat fristgerecht im Juni 2016 eine Strukturreform der ambulanten
Psychotherapie zur Weiterentwicklung der ambulanten psychotherapeutischen
Versorgung beschlossen. Mit den Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie werden
neue Elemente in die Versorgung eingeführt, beispielsweise die
psychotherapeutische Sprechstunde, die psychotherapeutische Akutbehandlung
oder Maßnahmen zur Vermeidung von Rückfällen (Rezidivprophylaxe).
• Psychotherapeutische Sprechstunde: Die Sprechstunde soll zeitnah einen
niedrigschwelligen Zugang der Patientin oder des Patienten zur ambulanten
Versorgung ermöglichen. Sie dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine
krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen im System
der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind. Bei Verdacht auf eine
seelische Krankheit findet im Rahmen der Sprechstunde eine orientierende
diagnostische Abklärung und, sofern erforderlich, eine differentialdiagnostische
Abklärung statt.
• Psychotherapeutische Akutbehandlung: Die Akutbehandlung ist eine zeitnahe
psychotherapeutische Intervention im Anschluss an die Sprechstunde zur
Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierungen psychischer Symptomatik.
Ziel ist es, Patienten mit ambulanten psychotherapeutischen Mitteln von akuter
psychischer Symptomatik zu entlasten. Sie dient der Besserung akuter
psychischer Krisen- und Ausnahmezustände.
• Rezidivprophylaxe: Nach Beendigung einer Langzeittherapie kann es sinnvoll
sein, zur Erhaltung der erreichten und erarbeiteten Ziele eine weitere Behandlung
mit den innerhalb des bewilligten Kontingentsschritts verbliebenen Stunden
durchzuführen. Eine solche niederfrequente therapeutische Arbeit kann zur
Stabilisierung der Patientin oder des Patienten beitragen und wieder auftretende
entwicklungsbedingte Herausforderungen und Krisen abfangen. Die Stunden, die
für die Rezidivprophylaxe genutzt werden sollen, sind kein eigenständiges Modul,
sondern Bestandteil des bewilligten Gesamtkontingents.
Inwieweit mit den neuen Versorgungselementen die angestrebten Ziele erreicht
werden, wird der G-BA innerhalb von fünf Jahren evaluieren. Die o.g. Regelungen
sollen gemäß der Festlegung des G-BA in seiner Richtlinie zum 01.04.2017 wirksam
werden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)