13.06.2026, 02:10
Von: SW-Kommunikation@strassen.nrw.de <SW-Kommunikation@strassen.nrw.de>
Gesendet: Montag, 18. Mai 2026 07:24
An: Allhoff-Cramer, Adalbert
Betreff: WG: Petition Sanssouci
SW-Kommunikation@strassen.nrw.de
Allhoff-Cramer, Adalbert
Sehr geehrter Herr Allhoff-Cramer,
haben Sie vielen Dank für Ihre nachstehende E-Mail, in welcher Sie den Sachstand verschiedener Projekte im Zusammenhang mit dem Bau des 1. Bauabschnitts der B229n in Balve ansprechen. Herr Scholz hat mich gebeten, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen.
Bei der im Sommer geplanten Erneuerung der Unterstützung wird die bereits vorhandene und in Stahlbauweise hergestellte Unterstützungskonstruktion am Bestandsbauwerk über die Hönne im Zuge des aktuellen Trassenverlaufs durch eine neue Unterstützung ersetzt. Dies wird u.a. erforderlich, da die vor mehr als zehn Jahren erstellten Stahlkonstruktion Anzeichen von Korrosion aufweist. Gleichzeitig soll die zu erneuernde Stahlkonstruktion die perspektivische Nutzung der Brücke auch nach Verkehrsfreigabe der B229n für Radfahrende und Anliegerverkehre ermöglichen, welche dann den zu einer Gemeindestraße abzustufenden Streckenabschnitt des jetzigen B229-Verlaufes nutzen. Hierbei handelt es sich um ein separates Projekt, welches ergo ein separates Ausschreibungsverfahren bedingt. Die entsprechenden Bauleistungen sind bereits vergeben, sodass diese in den verkehrsarmen Sommerferien unter Vollsperrung erfolgen können.
Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Teil- und Fachlosvergabe wurde ein separates Baurecht für den Neubau der Brücke über die Hönne im neuen Trassenverlauf der B229n erwirkt. Bzgl. des Sachstands zum Neubau der Brücke verweise ich auf die entsprechende E-Mail vom 14.04.2026. Der vorgezogene Bau der Brücke dient auch insbesondere der vereinfachten und beschleunigten Baustellendisposition (z.B. An- und Abdienung der Materialien) des später folgenden Streckenbauloses.
Wie bereits in der E-Mail vom 14.04.2026 kommuniziert, erfolgt aktuell die Schaffung des Baurechts für das Streckenbaulos über die sogenannte Dokumentation des Falles unwesentlicher Bedeutung. Da hieraus jedoch Abhängigkeiten Dritter resultieren, können erst anschließend valide Zeitplanungen kommuniziert werden. Dieses Baurechtsverfahren kann gem. § 74 Abs. 7 VwVfG ein zeitaufwendiges Planfeststellungsverfahren ersetzen und dient demnach maßgeblich der Beschleunigung. Aufgrund der geschätzten Gesamtauftragshöhe oberhalb der einschlägigen EU-Schwellenwerte wird hier nach Erlangung des Baurechts eine EU-weite Ausschreibung der Bauleistungen des Streckenbauloses als Fachlos erforderlich. Hierzu laufen bereits im Vorgriff auf das Baurecht parallel und folglich beschleunigend wirkend die Ausschreibungsvorbereitungen.
Sämtliche Aktivitäten in Verbindung mit der B229n unterliegen einer prioritären Bearbeitung hier im Hause.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Andreas Berg
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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