Doppelbesteuerung der Rente abschaffen

Petition richtet sich an:
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

16 Unterschriften

3 %
500 für Sammelziel

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  1. Gestartet 13.10.2026
  2. Sammlung noch > 5 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung
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Neuigkeiten

28.10.2026, 02:30

Habe einen Schreibfehler korrigiert und ein Wort eingefügt!


Neuer Petitionstext:

Doppelbesteuerung der Rente ist rechtswidrig:
Ab 01.012005 gilt das Alterseinkünftegesetz nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe as EStG, die oft nur als Besteuerungstabelle bezeichnet wird. Korrekt ist die Tabelle zum Besteuerungsanteil.
Hier liegt eine Doppelbesteuerung vor.
Beiträge von 1974-2005 aus bereits versteuerten Lohn werden ab 2005 nochmals mit 50% bis 100 % versteuert. Ich berufe mich ausdrücklich auf die BFH/Bundesverfassungsgericht Beschlüsse
Beschluss vom 07.04.2008 - 2 BvR 909/6
Beschluss vom 13.09.2012 - 2 BvL 4/14, 2 BvL 19/14, 2 BvL 20/14, 2 BvL 5/18
Hierzu auch BFH Urteil vom 19.05.2021-XR 20/19 und XR 33/19
Danach ist Doppelbesteuerung verfassungswidrig!
Ebenfalls wurden die Riester Renten aus versteuerten Einkommen gezahlt und dürfen nicht neu versteuert werden!
Gleichbehandlung aller Steuerzahler:
Der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG wird bei der Beamtenversorgung und bei Betriebsrenten gewährt. Er ist personenbezogen und steht bei Ehepaaren somit doppelt zu. Gesetzlichen Rentnern steht er nicht zu. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 85 AO - Gleichmäßigkeit der Besteuerung Art. 3 Abs. 1 GG - Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz der Familie Art. 20 Abs. 1 GG - Sozialstaatsprinzip .
Kinderfreibetrag/Kindergeld sind ebenfalls unterschiedlich bei Beamten und gesetzlichen Arbeitnehmern!
Familienzuschlag - Vorwegabzug:
Die Kürzung ist rechtswidrig, weil Familienzuschlag kein steuerfreier Arbeitgeberanteil nach § 3 Nr. 62 EStG ist, sondern Familienförderung nach Art. 6 GG.
Wehrdienst/Gleichbehandlung:
Verstoß gegen Art. 3 GG - Gleichheitssatz.
Gleicher Wehrdienst von 15 Monaten wird beim gesetzlichen Arbeitnehmer mit ca. 48 Euro Rente nach SGB VI, bei Beamten mit ca. 380 Euro Pension nach Beamtenversorgungsgesetz § 8 bewertet!


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 16


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