Gegen Enteignung und Naturzerstörung! #MenschenrechtVorBergrecht

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

8.507 Unterschriften

Sammlung beendet

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  1. Gestartet 2024
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten

05.02.2026, 02:01

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Liebe Unterstützende,

das Bundesbergrecht fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter Leitung von Frau Reiche. Daher ist es erfahrungsgemäß schwierig, auf diesem Weg kurzfristig politische Veränderungen zu erreichen. Aus diesem Grund habe ich ergänzend nach weiteren Möglichkeiten gesucht.
Eine dieser Möglichkeiten besteht in der Berichterstattung durch unabhängige Medien wie Spiegel oder Correctiv. Sollte sich der Verdacht ergeben, dass demokratische Rechte beeinträchtigt werden – wie ich in der angehängten These darlege –, kann außerdem eine Bundestagsabgeordnete oder ein Bundestagsabgeordneter eingeschaltet werden. Dies plane ich, sobald alle Unterlagen vollständig ausgewertet sind.

Derzeit befinde ich mich noch in der Analyse Ihrer eingereichten Materialien und möchte Ihnen einen Zwischenstand geben. Sollten Sie Unstimmigkeiten oder Fehler entdecken, bitte ich freundlich um Rückmeldung.
Dem Schreiben liegt ein Thesenpapier als PDF bei. Zurzeit befasse ich mich mit vier Standorten. Ich recherchiere, in welchem Umfang Schutzwald, Moore oder andere empfindliche Flächen betroffen sein könnten, und untersuche, welche Unternehmen die gewonnenen Rohstoffe weiterverarbeiten – insbesondere, ob sie in Deutschland genutzt oder exportiert werden.

Wie Sie sehen, liegt noch viel Arbeit vor uns. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob durch die genehmigten Abbauvorhaben verfassungsmäßig geschützte Grundrechte berührt sein können.
Möglicherweise betroffene Grundrechte:

• Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde
Wenn Sie sich durch den Abbau entwürdigt fühlen, z. B. weil Ihnen keine echte Mitwirkungsmöglichkeit bleibt oder Sie Ihre Lebensgrundlage verlieren, kann ein Bezug zur Menschenwürde bestehen.
• Art. 2 Abs. 1 GG – Allgemeine Handlungsfreiheit
Sie haben das Recht, Ihr Leben frei zu gestalten. Wird Ihre Lebensplanung, Ihr Wohnen oder Ihre berufliche Tätigkeit durch den Abbau erheblich eingeschränkt, kann dieses Grundrecht betroffen sein.
• Art. 2 Abs. 2 GG – Recht auf körperliche Unversehrtheit
Wenn Lärm, Staub, Schadstoffe oder Bodenabsenkungen Ihre Gesundheit gefährden oder beeinträchtigen, kann eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vorliegen.
• Art. 14 GG – Eigentumsgarantie
Wenn Ihr Eigentum entwertet oder enteignet wird oder Sie Ihre wirtschaftliche Grundlage (z. B. Wohnhaus oder landwirtschaftliche Fläche) verlieren, ist Ihr Eigentumsrecht betroffen. Das Grundgesetz schützt dabei nicht nur das Eigentum selbst, sondern auch die wirtschaftliche Existenz, die darauf aufbaut.
• Art. 20a GG – Staatsziel Umwelt‑ und Klimaschutz
Dieses Staatsziel verpflichtet den Staat, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Wenn durch Rohstoffabbau große Naturflächen zerstört werden und Sie unter Klimafolgen wie Starkwetterereignissen oder gesundheitlichen Belastungen leiden, kann dieses Argument im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung unterstützend geltend gemacht werden.
• Art. 3 GG – Gleichheit vor dem Gesetz
Wenn Sie den Eindruck haben, dass wirtschaftliche Interessen Vorrang vor Bürgerrechten erhalten oder Ihnen wegen begrenzter Mittel kein wirksamer Rechtsschutz offensteht, kann ein Bezug zu diesem Grundrecht bestehen.
• Art. 19 Abs. 4 GG – Rechtsweggarantie
Dieses Grundrecht sichert Ihnen den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz.
Wenn Sie faktisch keinen Zugang zu Gerichten haben – etwa, weil Prozesskostenhilfe fehlt oder Verfahren unzumutbar teuer sind – können Sie eine Verletzung dieser Garantie prüfen lassen.

Einen allgemeinen Überblick über das Verfahren einer Verfassungsbeschwerde finden Sie hier:
https://www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/oeffentliches-recht/verfassungsbeschwerde

Zur Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde:

Eine Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn Sie sich persönlich in Ihren Grundrechten verletzt sehen, also persönlich betroffen sind. In der Regel muss zuvor der normale Rechtsweg ausgeschöpft werden. In besonderen Ausnahmefällen – etwa wenn kein anderer Rechtsweg existiert oder dieser unzumutbar wäre – kann eine direkte Beschwerde möglich sein.
Die Beschwerde muss immer schriftlich eingereicht werden; eine E‑Mail genügt nicht. Bitte informieren Sie sich unbedingt nochmal selbst, bevor Sie losschreiben. Auch mir können Fehler unterlaufen. Kritik ist unbedingt erwünscht.
Da ich selbst nicht betroffen bin, kann ich keine Verfassungsbeschwerde einreichen, werde aber, wenn ich alle Unterlagen ausgewertet habe, einen entsprechenden Brief mit allen Dokumenten an die Verfassungsrichter schreiben.

Puh, das waren jetzt sehr viele Infos, ich kämpfe mich weiterhin durch und bedanke mich von Herzen für Ihre Unterstützung.

Herzliche Grüße
Uta Strenger


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