14.02.2023, 08:56
Der Eingabeausschuss hat am 19.1.2023 geschrieben das der Ausschuss sich auf einer Sitzung am 10.1. eingehend beraten hat und die Eingabe als „nicht abhilfefähig“ erklärt wurde.
Zitat:
Ergebnis
Als Vorsitzende des Eingabenausschusses teile ich Ihnen mit, dass der Eingabenausschuss Ihr Anliegen in seiner Sitzung am 10.01.2023 eingehend beraten hat; er hat der Bürgerschaft aufgrund dieser Beratung empfohlen, Ihre Eingabe für "nicht abhilfefähig" zu erklären, weil Ihrem Begehren nach Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden kann. Die Bürgerschaft hat diese Empfehlung in ihrer Sitzung am 18.01.2023 angenommen.
Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende gemäß § 5 des Gesetzes über den Eingabenausschuss
zur Bürgerschaftlichen Eingabe Nr. 1134/2022 Petent: Max Lips
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) nimmt zu der o. g. Eingabe wie folgt
Stellung:
Der Petent fordert, Anbietenden von Navigationsdiensten (wie z.B. Google Maps) gesetzlich zu verbieten, Alternativ-Routen durch anliegende Wohnstraßen bei Stau auf Autobahnen zu nutzen, um Schleichverkehre zu vermeiden. Das Thema ist der BVM bekannt und wird intensiv bearbeitet. In der Vergangenheit fanden daher bereits verschiedene Gespräche mit unterschiedlichen Anbietenden von Routingdiensten statt, um zielgerichteteres Routing zu ermöglichen und um zu erreichen, dass einzelne Straßen aus Streckenempfehlungen herausgenommen werden können. Hier gab es u.a. mit der Begründung ,komplexer Routing-Algorithmen", in die vielfältige (Echtzeit-)Daten einfließen, seitens der Anbietenden vielfältige Gründe, warum dies nicht nach Belieben erfolgen könne. Ungeachtet dessen platzierte die BVM diesen Wunsch weiterhin bei Routing-Anbietenden. Insbesondere mit dem Unternehmen „Google" wurde der Austausch intensiviert.
Zudem hat die BVM bereits alle regulativen Möglichkeiten geprüft, wie und ob Routingdienste verpflichtet werden könnten, bestimmte Routen auszunehmen oder andere prioritär zu verwenden. Rechtlich ist es Routing-Anbietenden allerdings allgemein freigestellt, welche Strecken und ggf. auch Alternativen angeboten werden, sofern diese den gültigen Rahmenbedingungen (z.B. Straßenverkehrsordnung [StVO]) entsprechen. Mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts kann daher nur der Verkehr auf der Straße, nicht aber das Routing geordnet werden. Zwar kann mittels wegweisender Beschilderung eine Empfehlung zur Streckenführung ausgesprochen werden, zwingenden Charakter im Sinne eines Ge- oder Verbots entfalten Wegweisungen indes nicht. Der Verkehrsteilnehmende bleibt, ebenso wie der Routing-Anbietende, frei in der konkreten Streckenwahl. Verkehrsbeschränkungen, die nur für Anliegende ausgenommen würden, bedürfen im Einzelfall konkreter Begründungen (besondere Gefahrenlage, örtliche Umweltbelastung, Belastungsschäden am Straßenkörper etc.). Hier kann nicht im Bedarfsfall zur Beeinflussung von Routing-Diensten auf Durchfahrtsbeschränkungen zurückgegriffen werden, zumal ein solcher Eingriff in den erlaubnisfreien Gemeingebrauch auch straßenrechtliche Relevanz erlangen kann. Ungeachtet dessen verfolgt die BVM weiterhin das Ziel, die Routing-Anbietenden auf freiwilliger Basis dazu zu bringen, bestimmte Strecken vom Routing auszunehmen und die Empfehlungen z.B. auf das Hauptverkehrsstraßennetz und auf die Bezirksstraßen mit gesamtstädtischer Bedeutung zu konzentrieren. Ein weiteres Gespräch mit Google fand in KW 46 dazu statt. Bei Google wird nun nochmals geprüft, welche Rahmenbedingungen ob und unter welchen Voraussetzungen entsprechende Strecken vom Routing ausgenommen werden können. Google Deutschland hat der BVM Verständnis für die Problematik gezeigt und möchte dazu weitere konzerninterne Gespräche und Prüfungen vornehmen. Erneute Gespräche mit weiteren Routing-Anbietenden wie TomTom werden folgen.
Die BVM wird sich auch mit der Autobahn GmbH in Verbindung setzen, um Möglichkeiten einer verbesserten Beschilderung, wie z.B. auch durch den verstärkten Einsatz von Dialog-Displays, zu besprechen.
Hamburg, den 22.11.2022
Gez.
Martin Bill
Staatsrat