Außenpolitik

Keine Steuerlichen Nachteile für Grenzgänger durch COVID 19

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
7.865 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

7.865 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

02.04.2020, 15:10

aktuelle Entwicklung, erstes Ziel erreicht temporäre Lösung


Neuer Titel: Keine steuerlichen Nachteile für Grenzgänger durch COVID Doppelbesteuerungsabkommen 19 / Corona
Tage Regelung


Neuer Petitionstext: Deutschland soll das Doppelbesteuerungsabkommen dauerhaft angleichen.
Damit benachteiligt der deutsche Staat durch die Regelung seine eigenen Staatsangehörigen, insbesondere auch im Vergleich zu Deutschen, die z.B. in Belgien (24 Tage) oder Frankreich (29 Tage) wohnen. Belgien hat bereits beschlossen, die 24
Tage auf das Doppelte (48 Tage) zu erhöhen. erhöhen.
Nur Arbeitnehmer großer
großer Firmen können mehr reisen und profitieren bei Überschreiten der
deutschen
derdeutschen 19-Tage-Regelung von Ausgleichszahlungen durch den
Arbeitgeber, dabei handelt es sich keinesfalls um den Regelfall. Die
enge Regelung verstößt meines Erachtens gegen die im EU Vertrag
garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit und den Gedanken eines
vereinten Europas.
Regelfall.
.
Da es sich bei Luxemburg um einen internationalen
Finanzplatz Arbeitsplatz handelt, hat die große Mehrheit der Angestellten
internationale Berufsprofile,
Angestellten, Arbeiter, Handwerker,
Bus- und LKW Fahrer immer wieder Tätigkeiten durchzuführen
die Auslandsreisen erfordern. Auslandreisen erforderlich machen.
Nur weil
weil man für seinen Arbeitgeber Treffen in , Köln, Brüssel , Paris oder anderen
Hauptstädten Europas wahrnimmt, heißt das nicht, dass man weniger mit
seiner Arbeit in Luxemburg verbunden ist. Wenn man Homeoffice und
Auslandsreisen berücksichtigt
Deutschland soll einer Vereinbarung zustimmen, nach der
- für die Berechnung der 19-Tage-Grenze die Tage, in denen man aufgrund von COVID 19 im Home Office arbeiten muss, nicht mit einberechnet werden
- für die Berechnung der tatsächlich in Luxemburg verbrachten Tage der Sonderurlaub aus familiären Gründen, die wegen der Kita- und Schulschliessungen genommen werden müssen, nicht abgezogen werden.
-ebenfalls
Ebenfalls gehört die Sozialversicherungspflicht hier ausgesetzt


Neue Begründung: eutschland Deutschland soll das Doppelbesteuerungsabkommen dauerhaft angleichen.
Damit benachteiligt der deutsche Staat durch die Regelung seine eigenen Staatsangehörigen, insbesondere auch im Vergleich zu Deutschen, die z.B. in Belgien (24 Tage) oder Frankreich (29 Tage) wohnen. Belgien hat bereits beschlossen, die 24
Tage auf das Doppelte (48 Tage) zu erh
Viele Grenzgänger müssen in Zeiten
erhöhen.
Nur Arbeitnehmer großer Firmen können mehr reisen und profitieren bei Überschreiten derdeutschen 19-Tage-Regelung
von Corona Home Office machen, machen sie es nicht, besteht die Gefahr, dass der Arbeitsplatz Ausgleichszahlungen durch die wirtschaftlichen Folgen verloren geht - was weder der Grenzgängerregion noch der Bundesrepublik hilft.
**Die Folgen wären Arbeitslosigkeit und Verlust der Kaufkraft und damit auch verbunden mindere Steuereinnahmen in der Grenzregion.**
Die Steuerberaterin und Rechtsanwältin Miriam Keusen aus Orenhofen hat das ganze noch ausführlicher aus Steuersicht wie folgt verargumentiert :
Home Office
Viele Grenzgänger müssen in Zeiten von Corona vom deutschen Home Office aus arbeiten. Machen sie es nicht, besteht die Gefahr, dass der Arbeitsplatz durch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise verloren geht - was weder der Grenzgängerregion noch der Bundesrepublik hilft.
Nach der derzeitigen Regelung in der Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 26. Mai 2011 würden diese Tage in Deutschland besteuert. Es handelt sich jedoch um einen Fall höherer Gewalt, den weder der Steuerpflichtige noch der Arbeitgeber in der Hand hat.
Beispiel:
Pendler Paul wird von seinem Arbeitgeber aufgefordert, anlässlich der Coronapandemie von seinem deutschen Zuhause aus zu arbeiten. Er arbeitet dort 21 Tage. Da Paul mehr als 19 Tage in Deutschland arbeitet, muss er alle 21 Tage in Deutschland versteuern.
Sonderurlaub aus familiären Gründen
Viele Grenzgänger müssen in Zeiten von Corona Sonderurlaub aus familiären Gründen nehmen, um ihre Kinder zu betreuen, die nicht in die Kita oder Schule dürfen.
Nach der derzeitigen Regelung in der Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 26. Mai 2011 würden sich die deutschen Steuern hierdurch erhöhen:
Üblicherweise geht man davon aus, dass ein Pendler tatsächlich 220 Arbeitstage in Luxemburg verbringt. Bei dieser Zahl sind Jahresurlaub und Krankheitstage ausgenommen. Wenn nunmehr durch den Sonderurlaub aus familiären Gründen mehr Urlaubstage genommen werden, muss die Zahl 220 nach unten korrigiert werden. In vielen Fällen erhöht sich hierdurch die deutsche Steuer.
Beispiel:
Pendlerin Laura nimmt aufgrund der Schul-Schließung 25 Tage Sonderurlaub aus familiären Gründen. Darüber hinaus nimmt sie ihren Jahresurlaub.Laura war 30 Tage in Deutschland auf Geschäftsreise. Ihr aufzuteilendes Gehalt beträgt EUR 60.000
Da Laura 30 Tage auf Geschäftsreise in Deutschland war, muss sie 30 Tage in Deutschland versteuern. Das Gehalt wird wie folgt aufgeteilt:
60.000 EUR x 30 Tage / 195 Tage = 9230 EUR sind in Deutschland zu versteuern.
60.000 EUR x 165 Tage / 195 Tage = 50.770 EUR sind in Luxemburg zu versteuern.
Ohne den Sonderurlaub aus familiären Gründen wäre die Berechnung anders gewesen und zwar wie folgt:
60.000 EUR x 30 Tage / 220 Tage = 8.182 EUR sind in Deutschland zu versteuern.
60.000 EUR x 190 Tage / 220 Tage =51.818 EUR sind in Luxemburg zu versteuern.
Der Sonderurlaub aus familiären Gründen erhöht also die deutschen Steuern. Auch hier
den
Arbeitgeber, dabei
handelt es sich jedoch keinesfalls um den Regelfall.
. Da es sich bei Luxemburg
um einen Fall höherer Gewalt, den weder internationalen
Arbeitsplatz handelt, hat die große Mehrheit
der Steuerpflichtige noch der Angestellten, Arbeiter, Handwerker,
Bus- und LKW Fahrer immer wieder Tätigkeiten durchzuführen die Auslandreisen erforderlich machen.
Nur weil man für seinen
Arbeitgeber beeinflussen kann.
Würden die Grenzgänger nicht vom Home Office arbeiten, wären die Folgen Arbeitslosigkeit und Verlust der Kaufkraft und damit auch
Treffen in , Köln, Brüssel , Paris oder anderen
Hauptstädten Europas wahrnimmt, heißt das nicht, dass man weniger mit
seiner Arbeit in Luxemburg
verbunden mindere Steuereinnahmen in der Grenzregion. Darüber hinaus müsste die Bundesreputblik Zahlungen in Form von Arbeitslosengeld erbringen, die üblicherweise weit höher als die Steuermindereinnahmen sind.
Aber nicht nur die Steuern sind hiervon betroffen sondern auch
ist. Wenn man Homeoffice und
Auslandsreisen berücksichtigt
Ebenfalls gehört
die Sozialversicherungspflicht kann es sein, so ein Petitionsunterstützer.
" Da niemand weiß, wie lange der aktuelle Ausnahmezustand andauert, muss man damit rechnen, dass die Corona-bedingten Home-office-Zeiten (ggf. zusammen mit etwaigen regulären Auswärtsterminen oder Home office in Deutschland nach einer Rückkehr zum Normalbetrieb) die Grenze von 25% (= ca. 55 Tage) überschreiten werden. Faktisch hätte der resultierende Rückfall in die deutsche Sozialversicherung stärkere negative Auswirkungen als die Versteuerung in Deutschland."
Frankreich und Belgien haben einer vergleicharen Regelung bereits zugestimmt. Sie haben vorgemacht wie einfach und unproblematisch man einen solchen Vorgang umsetzen kann. Auch wenn behauptet wird, dass es sich nicht um existenzgefährdende Maßnahmen handelt, haben auch Grenzgänger oft finanzielle Verpflichtungen. Wir bitten im Zuge einer Gleichberechtigung gegenüber den anderen EU Ländern und auch der sozialen Verantwortung gegenüber den Grenzgänger der oben genannten Vereinbarung zuzustimmen.
hier ausgesetzt

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 7782


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