Gesundheit

Keine Zufügung qualvoller Schmerzen durch Neugeborenen-„Beschneidung“

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Ethik-Komitee des Jüdischen Krankenhauses Berlin, Akademisches Lehrkrankenhaus der Charité; Charité – Universitätsmedizin Berlin; Geschäftsstelle des Deutschen Ethikrats
308 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

308 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

24.08.2014, 02:57

Sehr geehrte Unterstützer,

am 10. Juli 2014 hatte der Leiter der Geschäftsstelle des Deutschen Ethikrats, Dr. Joachim Vetter, auf den Offenen Brief zur Neugeborenen-Beschneidung sowie auf meine Nachfrage per Email vom 25.06.2014 ausweichend geantwortet. Ich habe darauf wie folgt erwidert:

Berlin, den 23.08.2014

Sehr geehrter Herr Dr. Vetter,

Ihren Brief vom 10. Juli 2014 habe ich dankend erhalten. Sie schreiben darin, dass
„der Deutsche Bundestag ein entsprechendes Gesetz verabschiedet und darin unter anderem auch die vom Ethikrat genannten Punkte berücksichtigt“ habe und fahren fort:
„Seither haben sich aus ethischer Perspektive keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine erneute Befassung des Ethikrates mit dieser Thematik erforderlich erscheinen lassen.“

Die vom Ethikrat am 23.08.2012 empfohlenen Mindestanforderungen (1. umfassende Aufklärung und Einwilligung der Sorgeberechtigten; 2. qualifizierte Schmerzbehandlung; 3. fachgerechte Durchführung des Eingriffs sowie 4. Anerkennung eines entwicklungsabhängigen Vetorechts des betroffenen Jungen) sind jedoch im Beschneidungsgesetz §1631d BGB nicht (Vetorecht) oder nicht ausreichend erfüllt.

Zum Vetorecht:
Laut Begründung zum Gesetz sei ein entgegenstehender Wille des Kindes lediglich „nicht irrelevant“, die Eltern seien bloß „gehalten“, sich damit „auseinanderzusetzen“, und er muss nicht, sondern er „kann ... Berücksichtigung finden“. (BT-Drucksache 17/11295, S. 18 li. Sp.)
Das Ethikratsmitglied Prof. Dr. Reinhard Merkel schreibt dazu unter der Überschrift „Gegen das Votum des Ethikrats“ (Minima moralia, FAZ 25.11.2012):
„Ob das [Kindeswohlgefährdung durch Beschneidung] bei einem strampelnden oder schreienden Kind der Fall sei, müssten die Eltern klären, indem sie sich damit „auseinandersetzten“. Nicht etwa, indem sie den entgegenstehenden Kindeswillen anerkennen und auf den Eingriff verzichten - genau das hatte der Ethikrat gemeint. ... Der Gesetzentwurf verschiebt das „Vetorecht“ des Kindes, gedacht als Recht gegen die Eltern, einfach in deren Verfügungsmacht. Haben sie sich mit der Abwehr des Kindes auseinandergesetzt, so haben sie ihre Pflicht erfüllt. Entscheiden mögen sie nun, wie sie wollen. Mit irgendeiner Abwehrreaktion dürften sie schon vorher gerechnet haben. Also werden sie regelmäßig an ihrer Entscheidung festhalten: pro Beschneidung. Da diese selbst, so heißt es in dem Entwurf, keine Gefährdung des Kindeswohls sei und da der Widerstand des Kindes nun sozusagen den gebührenden Bescheid erhalten hat, kann alles wie geplant vonstattengehen. Das ist nichts anderes als die Umkehrung eines Normprogramms in sein Gegenteil - und als legislatives Zeugnis juristischer Rabulistik eine Sehenswürdigkeit.“
Die Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie (DGKCH) nimmt dazu wie folgt Stellung (01.10.2012):
„Besonders unsinnig erscheint die Passage über den Kindwohlvorbehalt. Im Falle einer Gefährdung kann nicht, sondern muss diesem zwingend Rechnung getragen werden! Dass der entgegenstehende Wille des Kindes dabei ebenfalls berücksichtigt werden kann (und nicht muss!), ist als Ignoranz der Kinderrechte anzusehen, ... . “
In Erläuterungen zum neuen § 1631d BGB – Beschneidung des männlichen Kindes, Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht HRRS 7-8/2013, S. 280 schreibt Dr. Jörg Scheinfeld:
„... karikiert der Gesetzesentwurf das vom Ethikrat geforderte Vetorecht des minderjährigen Jungen, wenn von den beschneidungswilligen Eltern bloß verlangt wird, sich "mit dem entgegenstehenden Kindeswillen auseinanderzusetzen". [BT-Drucksache 17/11295, S. 18 li. Sp.] Nicht Auseinandersetzung mit dem Unwillen des Kindes schulden die Eltern ihrem Jungen, sondern Achtung seines Willens. Man muss hier im Blick behalten, dass die willensbeugende Beschneidung eines Jungen diesen demütigt und deshalb sein Wohl beeinträchtigt (Erduldenmüssen einer abgelehnten Intimbereichs- verletzung). Wie könnte da die bloße Auseinandersetzung mit dem Gegenwillen des Jungen der Beschneidung ihren demütigenden Charakter nehmen!“
Ein Vetorecht des betroffenen Jungen wird demnach offensichtlich nicht berücksichtigt.

Zur „qualifizierten Schmerzbehandlung“:
Nach § 1631d Abs. 2 BGB dürfen auch von einer Religionsgesellschaft vorgesehene Personen bis zu sechs Monate alte Jungen gemäß Absatz 1 beschneiden, „wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“ Nach dem Arzneimittelgesetz darf ein Nichtarzt aber nicht „vergleichbar befähigt“ nach den Regeln der ärztlichen Kunst eine Anästhesie durchführen, die für eine qualifizierte Schmerzbehandlung Voraussetzung ist. Und bei medizinisch nicht indizierter Beschneidung eines Neugeborenen ist selbst mit einem Anästhe-sie-Arzt eine qualifizierte Schmerzbehandlung nicht möglich, da bei Neugeborenen die erforderliche Schmerzbehandlung mit einem zu hohen Risiko verbunden ist. Die vom Ethikrat empfohlene qualifizierte


Mehr zum Thema Gesundheit

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern