Sosialt

Finanzierung von Brillen für Menschen mit wenig Geld

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Deutscher Bundestag

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17.02.2017, 13:41

Am 16.02.2017 wurde das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) verabschiedet, indem festgelegt wurde, dass bei einer Sehstärke ab 6 Dioptrien und bei einer Hornhautverkrümmung bei über 4 Dioptrien die Brille von der Krankenkasse gezahlt wird.
Es besteht aber weiterhin Handlungsbedarf! Denn damit sind noch immer viele armutsgefährdete Brillenträger ausgeschlossen, die sich bei einer etwas geringeren Sehschwäche keine passende Brille leisten können.


Neuer Petitionstext: In Deutschland sind Millionen Menschen auf eine Sehhilfe angewiesen. Fast zwei Drittel aller Erwachsenen tragen eine Brille.
Gesetzlich Krankenversicherte, die eine Brille benötigen, haben aber keinen Anspruch auf Unterstützung für den Kauf einer Sehhilfe.
Update: Am 16.02.2017 wurde das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) verabschiedet, indem festgelegt wurde, dass bei einer Sehstärke ab 6 Dioptrien und bei einer Hornhautverkrümmung bei über 4 Dioptrien die Brille von der Krankenkasse gezahlt wird.
Es besteht aber weiterhin Handlungsbedarf! Denn damit sind noch immer viele armutsgefährdete Brillenträger ausgeschlossen, die sich bei einer etwas geringeren Sehschwäche keine passende Brille leisten können.
Ausnahme:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Brillengläsern. Für andere Personen besteht der Anspruch nur, wenn auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 vorliegt (dies bedeutet, dass TROTZ Brille ein Sehvermögen von weniger als rund 30 Prozent vorliegen muss!).
Auch die Existenzsicherungssysteme sehen regelmäßig keine zusätzlichen Leistungen für Sehhilfen vor. Gesetzlich Krankenversicherte mit einem geringen Einkommen, die z.B. von einer kleinen Rente leben, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bekommen, erhalten also für den Kauf einer Brille keine finanzielle Hilfe.
So gibt es Menschen, die sich keine passende Brille leisten können.
Der Staat kommt somit seiner Verantwortung für die lebensnotwendige Unterstützung bedürftiger Menschen nicht nach!
Wir fordern die Mitglieder des Bundestages auf, Brillen in die Aufzählung des § 24 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzunehmen bzw. im SGB V eine Härtefallregelung für Brillen zu schaffen, analog der Regelung für Zahnersatz (§ 55 Abs. 2 SGB V).
Weitere Informationen gibt es unter: www.dendurchblickbehalten.de



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