Namensrecht - Änderung des Namens nach Einbenennung von Kindern mit Beginn der Volljährigkeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
122 Unterstützende 122 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

122 Unterstützende 122 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

06.07.2016, 12:16

Pet 4-18-07-40327-012568



Namensrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass Personen, denen nach der Scheidung der

leiblichen Eltern der Name des zweiten Ehepartners des sorgeberechtigen Elternteils

erteilt worden ist, mit Beginn der Volljährigkeit selbst entscheiden können, ob sie den

Namen des Stiefelternteils weiterhin tragen oder wieder ihren Geburtsnamen

annehmen wollen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, ähnlich Geschiedenen, die nach

§ 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Ehenamen weiter führen oder ohne

Begründung ablegen können, solle volljährigen einbenannten Kindern grundsätzlich

ermöglicht werden, den Namen der Ehe, aus der sie stammen, wieder anzunehmen,

um so Abstammung und Zugehörigkeit zu dem Elternteil anzuzeigen, dessen Namen

sie bereits trugen. Die gegenwärtige Regelung widerspreche unter anderem dem

Gleichheitsprinzip und berge infolge des Konflikts von amtlicher vs. gefühlter Identität

das Risiko extremer psychischer Spannungen bis hin zu psychischen Erkrankungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 122 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter

Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,



dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden

kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Darüber hinaus wurde mit Vertretern der Bundesregierung

ein erweitertes Berichterstattergespräch geführt. Das Ergebnis der parlamentarischen

Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung

angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Gemäß § 1618 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, und sein

Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Die

Erteilung des Namens bedarf, wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, auch

der Einwilligung des Kindes. Mit dieser Regelung soll den Eheleuten ermöglicht

werden, das Kind eines Ehegatten auch namensrechtlich in die neue Familie zu

integrieren.

Das geltende Recht sieht nicht vor, diese Namensänderung rückgängig zu machen.

Gegen eine solche Möglichkeit spricht der Grundsatz der Namenskontinuität, der

prägend für das deutsche Namensrecht ist. Sowohl aus allgemeinen

Ordnungsgesichtspunkten des Familienrechts als auch im wohlverstandenen

Interesse des Kindes sollen künftige Namensänderungen vermieden und nur in eng

begrenzten Ausnahmefällen unter besonderen Voraussetzungen zulässig sein.

Daher ist es auch im ähnlich gelagerten Fall, wenn bei Scheidung der gemeinsamen

Eltern der sorgeberechtigte Ehegatte seinen vor Eheschließung geführten Namen

wieder annimmt (§ 1355 Absatz 5 Satz 2 BGB), aus Gründen der Namenskontinuität

zivilrechtlich nicht möglich, den Namen der gemeinsamen Kinder

(Scheidungshalbwaisen) anzupassen.

Im Übrigen kennt das deutsche Namensrecht keine strikte Namensführungspflicht,

sondern erlaubt, statt des Geburts- oder Familiennamens im allgemeinen Verkehr

einen Gebrauchs- oder Künstlernamen zu führen. Damit lässt das Namensrecht in

großem Umfang individuellen Gestaltungen Raum. Eine entsprechende

Namensführung ist als Pseudonym oder Künstlername bekannt, ist aber keinesfalls

auf Künstler und sonstige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschränkt.

Vielmehr kann sich grundsätzlich jeder, ohne dass es auf Berühmtheit oder auf einen

besonderen Ruf ankäme, einen von seinem bürgerlichen Namen abweichenden

Gebrauchs- oder Wahlnamen zulegen. Auf diese Möglichkeit der Namensführung hat

das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 8. März 1988



(abgedruckt in der amtlichen Sammlung Bd. 78, S. 38/52) und 5. Mai 2009 (vgl.

www.bundesverfassungsgericht.de Az.: 1 BvR 1155/03, Rn. 42) ausdrücklich

hingewiesen.

Die Führung eines solchen Namens ist nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern

unterliegt durch bloße Annahme und Gebrauch sogar dem Schutz des § 12 BGB. Der

Gebrauchsname wird im Rechtsverkehr anerkannt, und der Träger kann mit diesem

Namen unterzeichnen.

Mit einem Gebrauchsnamen können damit als unzulänglich empfundene Regelungen

des geltenden Namensrechts und Schwierigkeiten durch die restriktive Handhabung

des Namensänderungsgesetzes im alltäglichen Bereich umgangen werden.

Allerdings ist der Ausschuss der Ansicht, dass die geltende Rechtslage für volljährige

einbenannte Kinder unbefriedigend ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass

einem geschiedenen Elternteil sehr wohl eine Rückbenennung möglich ist. Daher

sollte es volljährigen einbenannten Kindern im Wege einer Ergänzung des § 1618 BGB

grundsätzlich ermöglicht werden, den früheren Geburtsnamen wieder anzunehmen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, empfiehlt der Ausschuss daher, die Petition

den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als

Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

Begründung (pdf)


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