Στέγαση

NEIN zur beschlossenen Grundsteuererhöhung B durch die rot-rot-grüne Ratsmehrheit in DUISBURG

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Regierungspräsidentin Frau Anne Lütkes, Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf
8.600 Υποστηρικτικό 8.021 σε Ντούισμπουργκ

η περίοδος επεξεργασίας έχει λήξει

8.600 Υποστηρικτικό 8.021 σε Ντούισμπουργκ

η περίοδος επεξεργασίας έχει λήξει

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Απέτυχε

21/06/2015, 8:03 μ.μ.

Liebe Mitstreiter/innen,
die Klagebegründung betreffend der "Musterkläger" wurde nunmehr beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht.
Die Klageverfahren werden von den Medien mit erheblichem Interesse verfolgt.
Es ist klar und stößt auf keine Bedenken, wenn die Klagebegründung irgendwann einmal ganz oder teilweise im Internet, den Zeitungen und sonstigen Medien dokumentiert wird.

Wir möchten es uns aber nicht nehmen lassen selbst zu bestimmen, wann prozesstaktisch der richtige Zeitpunkt gegeben ist, unseren Rechtsstandpunkt publik zu machen.
Diesen Zeitpunkt sehen wir dann gekommen, wenn das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat.

Die Klagebegründung wurde mit einem erheblichen Begründungsaufwand nach umfangreicher Informationszuarbeitung entwickelt und unternimmt insbesondere den Versuch, neue Wege bei der gerichtlichen Prüfung einer Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer B aufzuzeigen.
Es geht eben nicht nur um das bekannte Argument, dass eine Erhöhung dieser Steuer für viele Betroffene eine spürbare finanzielle Belastung auslöst und geradezu als "erdrosselnd" empfunden wird.
Das Argument der erdrosselnden Wirkung wurde bislang in jedem Prozess wegen Veranlagung zur Grundsteuer B vorgebracht und hatte bei Gericht noch nie Erfolg.
Auch der für Duisburg beschlossene Hebesatz von 855% wird nach sicherer Einschätzung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht als "erdrosselnd" angesehen werden.

Viel wichtiger sind daher die zahlreichen in der Klagebegründung erarbeiteten Ansätze, die insbesondere auf haushaltsrechtlichen Vorgaben aufbauen.

Eine zu frühe und breite Kenntnis dieser Argumentation würde zu einer langen umfassenden Diskussion im Vorfeld der Gerichtsentscheidung führen, welche sich in Presseberichterstattungen niederschlagen, die sodann zwangsläufig zur Kenntnisnahme der zuständigen Richter beim Verwaltungsgericht führt.

Wir möchten aber für die "Musterklagen" Richter, die ihre Entscheidungsfindung unbefangen nach ihrer eigenen juristischen Sachkunde vornehmen und keine vorgefertigten Argumentationsmuster aus einer Diskussion in den Medien übernehmen.

Herzlichst
Frank S. Oynhausen


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