Neuigkeiten
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Bearbeitungsfrist abgelaufen
am 12.10.2018Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 24 Monate nach dem Einreichen der Petition keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition davon aus, dass die Bearbeitungsfrist des zuständigen Ausschusses bzw. des Empfängers abgelaufen ist.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team -
Die Petition befindet sich in der Prüfung beim Empfänger
am 21.04.2016DUISBURG INITIATIV GEGEN GRUNDSTEUERERHÖHUNG
https://www.facebook.com/groups/grundsteuer/ informiert:
VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF LEHNT ÜBERPRÜFUNG DER MISSWIRTSCHAFT IN DUISBURG AB
Am 20.04.2016 hat vor dem Berichterstatter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein nicht-öffentlicher Erörterungstermin in fünf anhängigen Klageverfahren gegen die Stadt Duisburg wegen der Veranlagung zur Grundsteuer B für das Jahr 2015 stattgefunden. Das Gericht signalisierte dabei, an der bisherigen Linie der Rechtsprechung festhalten zu wollen und die im Falle der Stadt Duisburg sehr massive Erhöhung des Hebesatzes nicht zum Anlass zu nehmen, die Entscheidungen des Rates zu Einsparungen einerseits und Investitionen andererseits auf ihre Einhaltung der haushaltswirtschaftlichen Gesetzesbestimmungen richterlich zu prüfen. Nach vorläufiger Bewertung durch das Gericht sind dies letztlich politische Entscheidungen und als solche nicht justiziabel.
Von Klägerseite wurde ausdrücklich bedauert, dass der mit den Klagen verfolgte Anstoß zu einer Rechtsfortbildung im Sinne der Verstärkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte im Grundsteuerrecht nicht aufgegriffen wurde.
Das Wissen um eine drohende richterliche Überprüfung würde sonst viele Städte- und Gemeinderäte dazu bringen, ernsthaft über Einsparentscheidungen nachzudenken anstatt über den „bequemen“ Wege der Grundsteuererhöhung die immer größer werdenden Haushaltslöcher zu stopfen.
Die Steuerpflichtigen bleiben damit gegenüber dem in den letzten Jahren zu registrierenden permanenten Anstieg der Hebesätze für die Grundsteuer B schutzlos. Denn die einzige von den Gerichten anerkannte rechtliche Schranke, nämlich der Verbot einer erdrosselnden Wirkung dieser Steuer, ist gänzlich uneffektiv, da niemand zu sagen vermag, ab welcher Abgabenhöhe die „Schmerzgrenze“ für Grundstücks- und Wohnungseigentümer erreicht ist.
Die Urteile über die Klagen stehen noch aus. Von Klägerseite wurde die Bereitschaft erklärt, im Interesse einer Reduzierung des Prozesskostenrisikos für alle Beteiligten eine Beschränkung auf drei Prozesse vorzunehmen und alle anderen Klageverfahren im Wege eines Vergleichs zu beenden, mit welchem sich die Stadt Duisburg verpflichtet, die jeweiligen Kläger entsprechend dem Ausgang der drei Leitverfahren zu behandeln.
Die Prozessvertreter der Stadt Duisburg sahen sich im Termin jedoch nicht in der Lage, sich zu diesem Verfahrensvorschlag abschließend zu äußern.
Noch ist nicht aller Tage Abend ... möglicherweise hat das OVG in Münster eine andere Sichtweise.
Herzlichst
Frank S. Oynhausen -
Die Petition wurde eingereicht
am 21.06.2015Liebe Mitstreiter/innen,
die Klagebegründung betreffend der "Musterkläger" wurde nunmehr beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht.
Die Klageverfahren werden von den Medien mit erheblichem Interesse verfolgt.
Es ist klar und stößt auf keine Bedenken, wenn die Klagebegründung irgendwann einmal ganz oder teilweise im Internet, den Zeitungen und sonstigen Medien dokumentiert wird.
Wir möchten es uns aber nicht nehmen lassen selbst zu bestimmen, wann prozesstaktisch der richtige Zeitpunkt gegeben ist, unseren Rechtsstandpunkt publik zu machen.
Diesen Zeitpunkt sehen wir dann gekommen, wenn das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat.
Die Klagebegründung wurde mit einem erheblichen Begründungsaufwand nach umfangreicher Informationszuarbeitung entwickelt und unternimmt insbesondere den Versuch, neue Wege bei der gerichtlichen Prüfung einer Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer B aufzuzeigen.
Es geht eben nicht nur um das bekannte Argument, dass eine Erhöhung dieser Steuer für viele Betroffene eine spürbare finanzielle Belastung auslöst und geradezu als "erdrosselnd" empfunden wird.
Das Argument der erdrosselnden Wirkung wurde bislang in jedem Prozess wegen Veranlagung zur Grundsteuer B vorgebracht und hatte bei Gericht noch nie Erfolg.
Auch der für Duisburg beschlossene Hebesatz von 855% wird nach sicherer Einschätzung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht als "erdrosselnd" angesehen werden.
Viel wichtiger sind daher die zahlreichen in der Klagebegründung erarbeiteten Ansätze, die insbesondere auf haushaltsrechtlichen Vorgaben aufbauen.
Eine zu frühe und breite Kenntnis dieser Argumentation würde zu einer langen umfassenden Diskussion im Vorfeld der Gerichtsentscheidung führen, welche sich in Presseberichterstattungen niederschlagen, die sodann zwangsläufig zur Kenntnisnahme der zuständigen Richter beim Verwaltungsgericht führt.
Wir möchten aber für die "Musterklagen" Richter, die ihre Entscheidungsfindung unbefangen nach ihrer eigenen juristischen Sachkunde vornehmen und keine vorgefertigten Argumentationsmuster aus einer Diskussion in den Medien übernehmen.
Herzlichst
Frank S. Oynhausen