Region: Bundesgebiet
Gesundheit

Recht auf Pestizidfreies Leben

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Gesundheits- und Verbraucher-Minister
4.143 Unterstützende

Bearbeitungsfrist abgelaufen

4.143 Unterstützende

Bearbeitungsfrist abgelaufen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

12.04.2013, 13:19

Liebe Unterzeichner meiner Petition, nochmals herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Viele fragen sich, mach das überhaupt Sinn.

Ja es macht Sinn,
denn wieder bekommen wir tote Bienenvölkern, Kröten, Fröschen, Vögeln aus der gesamten BRD berichtet. Zudem gibt es leider auch viele kranke Menschen vom Kindesalter bis zum Rentenalter.

Aber in der Bundesrepublik Deutschland haben nicht nur die zuständigen Landesminister für Landwirtschaft, Umwelt, Gesundheit sondern jeder Bürgermeister das Recht zum Schutz der Bürger den Einsatz von Pestiziden zu verbieten.

Bisher versuchen aber Politiker immer wieder 'Schwarzen Peter' zu spielen und die Verantwortung der nächst höheren oder tieferen Verwaltungsebene zu zuschieben,

aber von der Länderebene bis zur Gemeindeebene kann und darf jeder Politiker eingreifen, denn es gibt viele rechtliche Möglichkeiten, man muss sie politisch nur umsetzen wollen.

Recht auf Pestizidfreies Leben kann über folgendes abgeleitet werden:

Wasserrahmenrichtlinie:
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:327:0001:0072:DE:PDF

Recht zur Bioimkerei 3 km Radius
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999R1804:de:HTML

Menschenrecht auf Immissionsfreiheit in Wohnung www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/entscheidungen/20070703-HG.asp

Recht auf Menschenrecht Selbstbestimmung über Eigentum am Beispiel Jagd:
GRAND CHAMBER CASE OF HERRMANN v. GERMANY (Application no. 9300/07) JUDGMENT STRASBOURG 26 June 2012 This judgment is final but may be subject to editorial revision.
docsfiles.com/pdf_judgment_strasbourg.html

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
(Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)
www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/BJNR014810012.html

§ 1 Zweck

3. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können,

§ 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre
Anwendung im Einzelfall
1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder
2. sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
hat.

Zudem steht es in der guten fachlichen Praxis
S.38-39 'Grundsätze zum Schutz bestimmter angrenzender Flächen'. www.umweltbund.de/gutefachlichepraxis.pdf
und S.13:
– Bewährte kulturtechnische und andere nichtchemische Maßnahmen
zur Schadensminderung vorrangig nutzen, sofern sie
praktikabel sind.

Und S.23
Sofern praktikable und umweltverträgliche nichtchemische Abwehr- und Bekämp-fungsverfahren zur Verfügung stehen, sind diese zu bevorzugen.

Und S. 10
Darüber hinaus können auf Landes- oder Gemeindeebene
weitergehende Bestimmungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
z.B. zum Schutz des Wassers oder aus Gründen des
Naturschutzes, erlassen werden, die ebenfalls einzuhalten sind.
Grundgesetz


www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Art 2

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2)Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3)

www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.



www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20a.html
Art 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Agenda21:
www.un.org/Depts/german/conf/agenda21/agenda_21.pdf
Pestizidverzicht sobald möglich!


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